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Infinity StartUp GmbH in vorläufiger Insolvenz – Entwickler von neuartiger Textil-Reinigungstechnik betroffen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Infinity StartUp GmbH aus Aachen befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Amtsgericht Aachen hat am 2. September 2026 um 09:54 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Technologieunternehmens angeordnet.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 92 IN 153/26 geführt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Carsten Lange aus Aachen bestellt.

Technologie für die Reinigung von Textilien

Die Infinity StartUp GmbH beschäftigt sich mit der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Reinigungsapparaturen für Textilien.

Besonders interessant ist dabei der ausdrücklich genannte Einsatz physikalischer Methoden. Zusätzlich entwickelt die Gesellschaft Applikationen, die zu den Reinigungsapparaturen gehören.

Damit verbindet das Unternehmen nach seinem Unternehmensgegenstand die Entwicklung technischer Geräte mit entsprechenden Software- beziehungsweise Anwendungslösungen.

Welche konkrete Reinigungstechnologie eingesetzt wird und ob bereits marktreife Geräte vertrieben werden, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor.

Sitz in Aachen

Die Infinity StartUp GmbH hat ihren Sitz in der Ottostraße 51 A, 52070 Aachen.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Aachen unter HRB 26161 im Handelsregister eingetragen.

Geschäftsführer ist Sing-Hong Stefan Chang.

Aus der Bekanntmachung geht nicht eindeutig hervor, ob die Gesellschaft selbst oder ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.

Beteiligungen und Unternehmenszukäufe ebenfalls möglich

Der Unternehmensgegenstand der Infinity StartUp GmbH ist nicht ausschließlich auf die Entwicklung der Reinigungstechnologie begrenzt.

Die Gesellschaft darf sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen erwerben und wieder veräußern.

Darüber hinaus ist ausdrücklich vorgesehen, dass der eigene Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise in Beteiligungsunternehmen ausgegliedert werden kann.

Damit können im Insolvenzverfahren neben der eigentlichen Technologie und Betriebsausstattung grundsätzlich auch Unternehmensbeteiligungen oder Rechte gegenüber verbundenen Unternehmen eine Rolle spielen.

Ob solche Beteiligungen tatsächlich vorhanden sind, lässt sich aus der Bekanntmachung nicht feststellen.

Technologie und Entwicklungsrechte könnten von Bedeutung sein

Bei einem technologieorientierten Unternehmen können neben klassischen Vermögenswerten insbesondere Entwicklungsleistungen und immaterielle Wirtschaftsgüter wirtschaftlich interessant sein.

Denkbar wären beispielsweise technische Konstruktionen, Software, Entwicklungsunterlagen, Markenrechte, Patente oder andere Schutzrechte.

Die Insolvenzbekanntmachung enthält allerdings keine Angaben darüber, ob die Infinity StartUp GmbH entsprechende Schutzrechte besitzt oder Patente angemeldet beziehungsweise erhalten hat.

Ebenso ist nicht bekannt, wie weit die Entwicklung der Reinigungsapparaturen fortgeschritten ist.

Verfügungen nur noch mit Zustimmung

Das Amtsgericht Aachen hat einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet.

Die Infinity StartUp GmbH darf damit nicht mehr uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen. Verfügungen sind grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Carsten Lange wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde außerdem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zahlungen an das Unternehmen untersagt

Auch Schuldner der Infinity StartUp GmbH müssen die gerichtliche Anordnung beachten.

Ihnen wurde untersagt, unmittelbar an die Gesellschaft zu zahlen.

Damit übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens die Kontrolle über wesentliche Zahlungseingänge.

Zwangsvollstreckungen vorerst gestoppt

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Infinity StartUp GmbH sind grundsätzlich untersagt worden. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

Damit soll das noch vorhandene Vermögen während der Prüfung gesichert und verhindert werden, dass einzelne Gläubiger vorab auf Vermögenswerte zugreifen.

Entscheidend ist nun der Entwicklungsstand der Technologie

Für die wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens dürfte von besonderem Interesse sein, welchen Entwicklungsstand die Textil-Reinigungstechnologie erreicht hat.

Sollten bereits funktionsfähige Geräte, Prototypen, Entwicklungsunterlagen oder verwertbare Software vorhanden sein, könnten diese für eine Fortführung, einen Investor oder eine Verwertung interessant sein.

Auch bestehende Kundenaufträge, Vertriebsvereinbarungen oder Kooperationen könnten eine Rolle spielen.

Ob entsprechende Vermögenswerte und Vertragsbeziehungen vorhanden sind, wird in der gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht mitgeteilt.

Noch keine endgültige Insolvenzeröffnung

Die Entscheidung vom 2. September 2026 bedeutet noch keine endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Infinity StartUp GmbH befindet sich derzeit im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Im weiteren Verlauf wird insbesondere zu klären sein, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welchen wirtschaftlichen Wert die entwickelten Technologien und Applikationen besitzen und ob Möglichkeiten für eine Fortführung oder Verwertung des Geschäftsbetriebs bestehen.

Fest steht bislang: Mit der Infinity StartUp GmbH ist ein Aachener Technologieunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, dessen Geschäftsidee auf der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung spezieller Reinigungsapparaturen für Textilien sowie der dazugehörigen Anwendungen basiert.

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