Die INVIVA Medical GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin ist von einem Insolvenzeröffnungsverfahren betroffen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 27. August 2026 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Sebastian Laboga zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 3617 IN 3207/26 geführt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Koppenstraße 75, 10243 Berlin und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 59612 eingetragen.
Vertreten wird die Gesellschaft durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die INVIVA Beteiligungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch Geschäftsführer Christian Weber.
Physiotherapie sowie Gesundheits- und Therapiezentren
Der Geschäftsschwerpunkt der INVIVA Medical GmbH & Co. KG liegt im Gesundheitsbereich. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Physiotherapie sowie von integrierten Versorgungssystemen.
Darüber hinaus gehören die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von Gesundheits- und Therapiezentren zum Tätigkeitsfeld. Das Unternehmen erbringt zudem damit verbundene Beratungsleistungen. Diese erstrecken sich insbesondere auf die in den Einrichtungen eingesetzte EDV-Hard- und Software.
Amtsgericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an
Mit Beschluss vom 27. August 2026 um 12.15 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg Maßnahmen nach §§ 21 und 22 Insolvenzordnung angeordnet, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24
10785 Berlin
bestellt.
Die INVIVA Medical GmbH & Co. KG darf weiterhin über ihr Vermögen verfügen, benötigt dafür jedoch grundsätzlich die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Es handelt sich damit um einen sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
Laboga ist nicht allgemeiner Vertreter des Unternehmens. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Schuldnerin zu überwachen, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Insolvenzverwalter erhält weitreichende Befugnisse
Das Gericht hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzliche Befugnisse eingeräumt. Er darf Bankguthaben und andere Forderungen der Gesellschaft einziehen sowie eingehende Gelder entgegennehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen.
Die Kreditinstitute, bei denen Konten der INVIVA Medical GmbH & Co. KG geführt werden, müssen ihm Auskunft erteilen.
Auch für Schuldner des Unternehmens gelten Einschränkungen: Ihnen wurde untersagt, weiterhin unmittelbar an die INVIVA Medical GmbH & Co. KG zu zahlen. Entsprechende Leistungen sind unter Beachtung des Gerichtsbeschlusses nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
Darüber hinaus darf Laboga die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Nachforschungen durchführen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen verlangen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihm die zur Sicherung des Vermögens und zur Aufklärung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zwangsvollstreckungen weitgehend gestoppt
Gleichzeitig hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die INVIVA Medical GmbH & Co. KG grundsätzlich untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Ausgenommen sind nach dem Beschluss bestimmte Maßnahmen, soweit unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Mit diesen Anordnungen soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auf Vermögenswerte zugreifen und sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft weiter verschlechtert.
Ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INVIVA Medical GmbH & Co. KG tatsächlich eröffnet wird, steht derzeit noch nicht fest. Zunächst muss insbesondere geprüft werden, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.