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Unwirksame Rentenfaktorklauseln: Versicherte können Kürzungen ihrer späteren Rente zurückfordern

BedexpStock (CC0), Pixabay

Für zahlreiche Kunden privater Rentenversicherungen und betrieblicher Altersvorsorge könnte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Nachdem der BGH bereits im Dezember 2025 eine Rentenfaktorklausel der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt hatte, erzielt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun weitere Erfolge gegen Versicherungsunternehmen.

Drei Versicherer haben nach Abmahnungen Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen zwei weitere Unternehmen wurden Klagen eingereicht. Für Versicherte ist die Entwicklung besonders wichtig: Wurde ihr Rentenfaktor aufgrund einer vergleichbaren unwirksamen Vertragsklausel abgesenkt, können sie möglicherweise verlangen, dass diese Kürzung rückgängig gemacht wird. Bei bereits laufenden Rentenzahlungen können unter Umständen sogar Nachzahlungen in Betracht kommen.

Was ist der Rentenfaktor?

Der Rentenfaktor entscheidet darüber, wie viel monatliche Rente ein Versicherter später aus seinem angesparten Kapital erhält. Er wird beispielsweise als bestimmter Eurobetrag je 10.000 Euro Vertragsguthaben angegeben.

Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt der Rentenfaktor 30 Euro und stehen bei Rentenbeginn 100.000 Euro zur Verfügung, ergibt sich daraus eine monatliche Rente von 300 Euro. Wird der Rentenfaktor dagegen auf 25 Euro abgesenkt, sinkt die monatliche Rente bei gleichem Kapital auf 250 Euro.

Damit kann bereits eine scheinbar geringe Veränderung des Rentenfaktors über viele Jahre erhebliche finanzielle Folgen haben.

BGH beanstandet einseitiges Recht der Versicherer

Im Mittelpunkt des Streits stehen Vertragsbedingungen, nach denen Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor beispielsweise wegen gesunkener Zinsen oder einer gestiegenen Lebenserwartung reduzieren konnten.

Das entscheidende Problem: Die beanstandeten Klauseln ermöglichten eine Absenkung zulasten der Versicherten, verpflichteten die Versicherer jedoch nicht gleichzeitig dazu, den Rentenfaktor wieder entsprechend anzuheben, wenn sich die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse später verbesserten.

Der Bundesgerichtshof sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Fehlt eine entsprechende Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung, verstößt eine solche Regelung gegen das sogenannte Symmetriegebot. Die betreffende Klausel ist damit unwirksam.

Die Entscheidung des BGH vom Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen IV ZR 34/25 hat deshalb Bedeutung, die über den unmittelbar entschiedenen Allianz-Fall hinausreichen kann.

Weitere Versicherer geben Unterlassungserklärungen ab

Nach der BGH-Entscheidung nahm die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weitere Versicherungsunternehmen mit vergleichbaren Vertragsbedingungen ins Visier.

Abgemahnt wurden unter anderem die Allianz Pensionskasse AG, die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und die SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG.

Alle drei Unternehmen haben inzwischen Unterlassungserklärungen abgegeben und sich damit verpflichtet, die von der Verbraucherzentrale beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden.

Damit weitet sich die Auseinandersetzung um die Rentenfaktoren auf weitere Versicherungsbestände aus.

Gegen zwei weitere Versicherer wird geklagt

Nicht sämtliche Auseinandersetzungen konnten außergerichtlich beendet werden. Nach erfolglosen Abmahnungen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klagen gegen die Pro bAV Pensionskasse AG und die Proxalto Lebensversicherung AG eingereicht.

Über diese Verfahren müssen nun die zuständigen Gerichte entscheiden.

Das bedeutet zugleich: Die BGH-Entscheidung führt nicht automatisch dazu, dass jede Rentenfaktorklausel jedes Versicherers unwirksam ist. Entscheidend ist die konkrete Formulierung der jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Betroffene sollten ihre alten Vertragsunterlagen überprüfen

Besonders aufmerksam sollten Versicherte werden, wenn ihnen ihr Versicherer in der Vergangenheit mitgeteilt hat, dass der ursprünglich vereinbarte oder bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Rentenfaktor abgesenkt wurde.

Dabei sollte geprüft werden, welcher Rentenfaktor ursprünglich vorgesehen war, ob dieser später reduziert wurde, auf welche Vertragsklausel sich der Versicherer dabei berufen hat und ob die betreffende Klausel lediglich eine Herabsetzung erlaubt, ohne gleichzeitig eine entsprechende Wiederanhebung bei verbesserten Verhältnissen vorzusehen.

Genau an diesem Punkt kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Versicherte finanziell interessant werden.

Rücknahme der Kürzung und sogar Nachzahlungen möglich

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg können Kunden, deren Rentenfaktor auf Grundlage einer unzulässigen Klausel gekürzt wurde, die Rücknahme der Kürzung verlangen.

Besonders weitreichend kann dies für Menschen sein, die bereits eine Rente aus dem betreffenden Vertrag beziehen. Wurde ihre monatliche Rente aufgrund eines unzulässig herabgesetzten Rentenfaktors zu niedrig berechnet, können nach Einschätzung der Verbraucherzentrale gegebenenfalls auch Nachzahlungen für bereits gekürzte Rentenleistungen verlangt werden.

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt allerdings vom jeweiligen Vertrag, der verwendeten Klausel, der vorgenommenen Absenkung und dem individuellen Versicherungsverlauf ab.

Für Verbraucher bedeutet die Entwicklung deshalb vor allem eines: Alte Schreiben des Versicherers zur Änderung oder Herabsetzung des Rentenfaktors sollten nicht vorschnell abgeheftet werden. Sie könnten darüber entscheiden, ob Versicherte im Ruhestand dauerhaft eine höhere monatliche Rente erhalten können.

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