Der Glasfaserausbau nimmt in Deutschland weiter Fahrt auf. Für viele Haushalte bedeutet das schnelleres und leistungsfähigeres Internet. Gleichzeitig wird jedoch intensiv um neue Kunden geworben – mit unangekündigten Haustürbesuchen, Telefonanrufen oder Verkaufsständen. Dabei können Verbraucher unter erheblichen Entscheidungsdruck geraten. In dem vorliegenden Rechtstipp wird von Fällen berichtet, in denen Kunden erst nach dem Gespräch bemerkten, dass sie einen langfristigen und teilweise kostspieligen Vertrag abgeschlossen hatten.
Ein Glasfaseranschluss kann mehrere Verträge bedeuten
Eine der wichtigsten Fragen lautet: Was wurde überhaupt unterschrieben? Hinter einem vermeintlich einfachen Glasfaservertrag können mehrere rechtlich unterschiedliche Vereinbarungen stehen.
So kann zunächst ein Vertrag über die Verlegung der Glasfaserleitung auf dem Grundstück und den Anschluss des Gebäudes abgeschlossen werden. Daneben kann ein eigener Telekommunikationsvertrag für Internet und Telefon bestehen. Hinzu kommen möglicherweise Bereitstellungsentgelte oder Baukostenzuschüsse. Verbraucher sollten deshalb prüfen, ob sie für den Hausanschluss, den laufenden Tarif oder für beides bezahlen und ob dabei möglicherweise sogar unterschiedliche Unternehmen Vertragspartner sind.
Vorsicht bei Aussagen wie „Sie müssen jetzt wechseln“
Besonders kritisch können Verkaufsgespräche werden, wenn der Eindruck entsteht, eine schnelle Entscheidung sei zwingend erforderlich. Im Rechtstipp werden beispielsweise Fälle beschrieben, in denen Vertreter suggerierten, der bisherige Anschluss werde demnächst abgeschaltet, Glasfaser sei alternativlos oder der Anschluss sei ohnehin bereits beauftragt.
Auch Aussagen wie „Das kostet Sie nichts“ sollten Verbraucher genau hinterfragen. Denn möglicherweise entstehen später monatliche Tarifkosten, einmalige Anschlusskosten oder zusätzliche Gebühren. Werden wesentliche Informationen zu Preis, Laufzeit oder Kündigungsmöglichkeiten verschwiegen oder falsch dargestellt, können solche Vertriebsmethoden rechtlich relevant sein.
Haustürvertrag: Widerrufsrecht kann entscheidend sein
Wer nach einem unangekündigten Vertreterbesuch unterschrieben hat und seine Entscheidung anschließend bereut, sollte zunächst prüfen, ob ein Widerruf möglich ist.
Glasfaserverträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmens oder im Fernabsatz abgeschlossen werden, können unter das gesetzliche Widerrufsrecht fallen. Das betrifft insbesondere Haustürgeschäfte sowie viele telefonisch oder online geschlossene Verträge. Von Bedeutung ist dabei auch, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung kann Auswirkungen auf die Widerrufsfrist haben.
Neben einem Widerruf können je nach Einzelfall auch Anfechtung oder Kündigung eine Rolle spielen. Eine Anfechtung kann beispielsweise relevant werden, wenn nachweisbare Täuschungen beim Vertragsabschluss vorliegen. Eine Kündigung wirkt dagegen grundsätzlich für die Zukunft und richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Vorgaben.
Versteckte Kosten und doppelte Verträge beachten
Ein weiterer wichtiger Punkt sind mögliche Zusatzkosten. Neben der monatlichen Grundgebühr können Bereitstellungsentgelte, Kosten für den Hausanschluss oder andere Baukosten entstehen.
Problematisch können zudem sogenannte Doppellaufzeiten werden. Beginnt der neue Glasfasertarif, obwohl der bisherige DSL- oder Kabelvertrag noch nicht beendet ist, können Verbraucher vorübergehend für zwei Internetverträge gleichzeitig bezahlen.
Vor Vertragsabschluss sollte deshalb geklärt werden, wann der neue Tarif tatsächlich beginnt, wann der alte Vertrag endet und ob der neue Anbieter verbindlich zugesagt hat, die Kündigung des bisherigen Anschlusses zu übernehmen.
Nach dem Vertreterbesuch: Beweise sichern
Wer das Gefühl hat, beim Vertragsabschluss falsch informiert oder unter Druck gesetzt worden zu sein, sollte möglichst schnell handeln. Wichtig ist zunächst, sämtliche Unterlagen aufzubewahren. Dazu gehören Verträge, Preislisten, Produktinformationen, Widerrufsbelehrungen sowie E-Mails und andere Nachrichten.
Auch der Ablauf des Verkaufsgesprächs sollte möglichst genau festgehalten werden: Wann fand das Gespräch statt? Was wurde versprochen? Welche Aussagen wurden zu Kosten, Laufzeit und Kündigung gemacht? Waren andere Personen dabei, können auch deren Beobachtungen später relevant sein. Bei Onlineangeboten können außerdem Screenshots der beworbenen Konditionen hilfreich sein.
Wenn der Anbieter nicht reagiert
Bei Problemen empfiehlt der Rechtstipp zunächst eine schriftliche und strukturierte Beschwerde beim Anbieter. Darin sollte konkret beschrieben werden, was beanstandet wird und welche Lösung erwartet wird – beispielsweise eine Vertragsaufhebung, Tarifänderung oder Erstattung bestimmter Kosten.
Bleibt eine zufriedenstellende Reaktion aus, können Verbraucherorganisationen oder Schlichtungsverfahren im Telekommunikationsbereich weitere Möglichkeiten darstellen. Lässt sich der Konflikt außergerichtlich nicht lösen, kann schließlich eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen in Betracht kommen.
Glasfaser ja – aber nicht unter Zeitdruck
Ein Glasfaseranschluss kann technisch und wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein. Entscheidend ist jedoch, dass Kosten, Laufzeiten und Leistungen transparent sind und zum tatsächlichen Bedarf des Haushalts passen. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Verbraucher zu einer schnellen Entscheidung gedrängt werden oder wichtige Informationen erst nach der Unterschrift entdecken.
Die wichtigste Regel bei einem überraschenden Verkaufsbesuch lautet deshalb: Nicht sofort unterschreiben. Angebote können zunächst geprüft und mit anderen Tarifen verglichen werden. Wer bereits unterschrieben hat, sollte wiederum nicht zu lange warten, sondern seine Unterlagen und mögliche Widerrufs- oder Kündigungsrechte zeitnah prüfen.