Die Citizens of Mars GmbH aus Frankfurt am Main hat ihre wirtschaftliche Krise nicht mehr überwinden können. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss vom 29. Juli 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1508/25 C-77- geführt.
Betroffen ist die Citizens of Mars GmbH mit Sitz im Pfortengartenweg 38, 65931 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 130245. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Nazim Kenan.
Die Abweisung erfolgte nach § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen des Unternehmens nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Daher wird kein Insolvenzverwalter bestellt und das eigentliche Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Die Citizens of Mars GmbH wurde Ende 2022 gegründet und war im Bereich der Informationstechnologie sowie digitaler Dienstleistungen tätig. Nach den Handelsregisterangaben umfasste der Unternehmensgegenstand Dienstleistungen aller Art im Bereich IT, Softwareentwicklung, Marketing und Unternehmensführung. Darüber hinaus gehörten der Handel mit Internetadressen (Domains) sowie Foto- und Videografie für Unternehmen und Veranstaltungen zum Geschäftszweck.
Damit verfolgte das Unternehmen ein breit aufgestelltes Geschäftsmodell, das sowohl klassische IT- und Softwaredienstleistungen als auch Marketing- und Mediendienstleistungen miteinander verband. Öffentlich zugängliche Geschäftszahlen oder veröffentlichte Jahresabschlüsse liegen jedoch nicht vor, sodass sich die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft nur eingeschränkt nachvollziehen lässt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts hat erhebliche rechtliche Folgen. Bei einer Abweisung mangels Masse kommt es nicht zu einem geordneten Insolvenzverfahren mit Forderungsanmeldung der Gläubiger und Verwertung des Unternehmensvermögens durch einen Insolvenzverwalter. Vielmehr stellt das Gericht fest, dass die vorhandenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten decken können. Für Gläubiger bedeutet dies regelmäßig deutlich geringere Aussichten, offene Forderungen noch realisieren zu können.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Anschließend kann – sofern tatsächlich kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist – die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unberührt bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche, sofern sich im Nachhinein Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, etwa wegen einer verspäteten Insolvenzantragstellung oder verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, ergeben sollten.