Die R24 GmbH & Co. KG mit Sitz in München befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht München ordnete am 31. Juli 2026 um 08:25 Uhr im Verfahren unter dem Aktenzeichen 1500 IN 2762/26 die vorläufige Insolvenzverwaltung an, um das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Seybothstraße 72, 81545 München und ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRA 110648 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die First Point Capital GmbH, die durch ihren Geschäftsführer Franz Hörwick vertreten wird. Den Insolvenzantrag stellte die Gesellschaft selbst.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Henrik Brandenburg aus München. Gleichzeitig wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet. Damit dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung verfolgt das Insolvenzgericht das Ziel, das vorhandene Vermögen der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die wirtschaftliche Situation des Unternehmens untersuchen und feststellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen und ob die vorhandene Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Aus der veröffentlichten Insolvenzbekanntmachung geht kein Unternehmensgegenstand der R24 GmbH & Co. KG hervor. Auch aus der Rechtsform und der Firmierung lässt sich die konkrete Geschäftstätigkeit nicht verlässlich ableiten. Daher kann anhand der veröffentlichten Gerichtsunterlagen keine belastbare Aussage über den Geschäftszweck des Unternehmens getroffen werden.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Vielmehr handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Insolvenzeröffnungsverfahren. Erst nach Abschluss der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entscheidet das Amtsgericht München, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ob eine andere Entscheidung – etwa eine Abweisung mangels Masse – getroffen werden muss. Bis dahin bleibt die Geschäftsführung in ihrer Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt und wesentliche Vermögensverfügungen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.