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Rückforderung von Corona-Hilfen: Wann ehemalige Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich haften müssen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Mehr als sechs Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie beschäftigt die staatliche Wirtschaftshilfe weiterhin Gerichte, Behörden und Unternehmen. Während der Pandemie wurden Milliarden Euro an Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen sowie Neustarthilfen ausgezahlt, um Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler vor existenziellen wirtschaftlichen Folgen der Lockdowns zu schützen.

Mit dem Abschluss der Schlussabrechnungen und den verstärkten Kontrollen überprüfen die Bewilligungsstellen inzwischen, ob die gewährten Hilfen tatsächlich in der bewilligten Höhe zustanden. Immer häufiger kommen Behörden zu dem Ergebnis, dass Fördergelder teilweise oder vollständig zurückgezahlt werden müssen.

Besonders große Verunsicherung entsteht dort, wo die geförderten Unternehmen inzwischen nicht mehr existieren. Zahlreiche Firmen wurden nach der Pandemie aufgelöst, liquidiert oder mussten Insolvenz anmelden. In solchen Fällen versuchen Behörden zunehmend, ehemalige Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Für viele Betroffene stellt sich deshalb die Frage, ob sie mit ihrem Privatvermögen für Rückforderungen haften müssen.

Grundsatz: Zunächst haftet das Unternehmen

Juristisch gilt zunächst ein klarer Grundsatz: Empfänger der staatlichen Corona-Hilfen war in den meisten Fällen das Unternehmen selbst – nicht dessen Geschäftsführer oder Gesellschafter.

Entsprechend richtet sich ein Rückforderungsbescheid grundsätzlich gegen die Gesellschaft. Diese ist verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen. Allein der Erlass eines solchen Bescheids begründet jedoch noch keine persönliche Zahlungspflicht der handelnden Personen.

Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) greift das sogenannte Trennungsprinzip. Danach haftet grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das Privatvermögen der Geschäftsführer und Gesellschafter bleibt zunächst geschützt.

Dieser Grundsatz gehört zu den wesentlichen Merkmalen der GmbH. Wer eine solche Gesellschaft gründet, trennt rechtlich das Vermögen des Unternehmens vom privaten Vermögen der Beteiligten. Deshalb können Gläubiger nicht ohne Weiteres auf private Konten oder Immobilien zugreifen.

Löschung einer GmbH beendet die Forderungen nicht

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass mit der Löschung einer GmbH im Handelsregister sämtliche Verpflichtungen automatisch erlöschen würden. Tatsächlich bleiben offene Forderungen grundsätzlich bestehen.

Stellt sich nach der Löschung heraus, dass noch Vermögen vorhanden ist oder Ansprüche geklärt werden müssen, kann das Registergericht eine sogenannte Nachtragsliquidation anordnen. Hierfür wird ein Nachtragsliquidator bestellt, der die noch offenen Angelegenheiten der Gesellschaft abwickelt.

Wichtig ist dabei: Auch dieses Verfahren richtet sich zunächst gegen die Gesellschaft und ihr vorhandenes Restvermögen – nicht automatisch gegen ehemalige Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich.

Nur weil eine GmbH nicht mehr existiert, entsteht also noch kein Anspruch gegen Privatpersonen.

Personengesellschaften unterliegen anderen Regeln

Anders stellt sich die Rechtslage bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) dar.

Hier existiert keine mit der GmbH vergleichbare Haftungsbeschränkung. Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können.

Seit Inkrafttreten des reformierten Personengesellschaftsrechts Anfang 2024 ist diese persönliche Haftung ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Für Betroffene kommt es deshalb entscheidend darauf an, welche Rechtsform das Unternehmen während der Beantragung der Corona-Hilfen hatte. Während bei einer GmbH zunächst das Gesellschaftsvermögen haftet, kann bei einer GbR oder OHG eine unmittelbare persönliche Haftung deutlich leichter entstehen.

Allerdings bestehen auch hier rechtliche Grenzen. Beispielsweise haften ausgeschiedene Gesellschafter nicht unbegrenzt für sämtliche späteren Forderungen. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt ihres Ausscheidens und die Entstehung der jeweiligen Forderung.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern nur bei Fehlverhalten

Besonders umstritten ist die Frage, wann ehemalige Geschäftsführer einer GmbH trotz der Haftungsbeschränkung persönlich zahlen müssen.

Nach Auffassung von Juristen genügt allein die Organstellung dafür nicht. Eine persönliche Haftung setzt vielmehr ein eigenes schuldhaftes Fehlverhalten voraus.

Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die Angaben im ursprünglichen Förderantrag. Haben Antragsteller bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann dies zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Behörde muss allerdings nachweisen, dass tatsächlich unrichtige Angaben gemacht wurden, diese für die Bewilligung ursächlich waren und den Verantwortlichen ein entsprechendes Verschulden trifft.

Gerade dieser Nachweis gestaltet sich häufig schwierig. Während der ersten Monate der Pandemie mussten Hilfsprogramme innerhalb kürzester Zeit aufgebaut werden. Förderbedingungen änderten sich mehrfach, Antragsformulare wurden angepasst und viele rechtliche Fragen waren zunächst ungeklärt.

Nicht jede spätere Korrektur einer Förderung bedeutet daher automatisch, dass Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Subventionsbetrug als strafrechtliches Risiko

Neben zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren drohen in bestimmten Fällen auch strafrechtliche Ermittlungen.

Im Mittelpunkt steht dabei häufig der Vorwurf des Subventionsbetrugs. Staatsanwaltschaften erhalten Hinweise oftmals direkt von den Bewilligungsstellen, wenn bei Schlussabrechnungen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Dabei reicht bereits der Verdacht unrichtiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen aus, um Ermittlungen einzuleiten.

Für Betroffene entsteht dadurch eine besondere Belastung. Verwaltungsverfahren zur Rückforderung, mögliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Ermittlungen können parallel laufen und sich gegenseitig beeinflussen.

Juristen empfehlen deshalb, gegenüber Behörden keine vorschnellen Erklärungen abzugeben und zunächst Akteneinsicht zu beantragen sowie anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Viele Rückforderungen beruhen nicht auf Betrug

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass Rückforderungen keineswegs automatisch bedeuten, dass Fördermittel rechtswidrig erschlichen wurden.

In zahlreichen Fällen verändern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich oder es ergeben sich Abweichungen zwischen den ursprünglichen Prognosen und den endgültigen Geschäftszahlen.

Gerade die Corona-Hilfen wurden häufig unter erheblichem Zeitdruck beantragt. Unternehmen mussten ihre Liquiditätslage oft auf Grundlage unsicherer Prognosen einschätzen.

Dass sich diese Einschätzungen später als unzutreffend herausstellten, ist nicht automatisch strafbar.

Entscheidend bleibt, ob Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nach bestem Wissen gehandelt oder bewusst falsche Angaben gemacht haben.

Fristen beachten

Für Unternehmen und ehemalige Verantwortliche sind die Fristen von erheblicher Bedeutung.

Gegen Rückforderungs- oder Erstattungsbescheide kann regelmäßig nur innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird.

Vor einer Zahlung empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung, auf welcher rechtlichen Grundlage die persönliche Haftung überhaupt gestützt wird.

Besonders bei Kapitalgesellschaften lohnt sich die Frage, ob tatsächlich ein eigenständiger Anspruch gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter besteht oder ob sich die Behörde zunächst an die Gesellschaft halten müsste.

Einzelfall entscheidet

Mit dem Ende der Corona-Hilfsprogramme beginnt für viele Unternehmen die juristische Aufarbeitung der Fördermaßnahmen. Die zunehmende Zahl von Rückforderungen zeigt, dass Behörden die Mittelverwendung inzwischen deutlich intensiver kontrollieren als in den ersten Jahren nach der Pandemie.

Gleichzeitig machen Juristen deutlich, dass ein Zugriff auf das Privatvermögen ehemaliger Geschäftsführer oder Gesellschafter keineswegs selbstverständlich ist. Ob eine persönliche Haftung besteht, hängt von zahlreichen Faktoren ab – insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens, den konkreten Antragsunterlagen und einem nachweisbaren Fehlverhalten.

Für Betroffene bedeutet dies, dass pauschale Aussagen nicht möglich sind. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Während bei Personengesellschaften eine persönliche Haftung grundsätzlich vorgesehen ist, schützt das Trennungsprinzip Geschäftsführer und Gesellschafter von GmbHs zunächst vor einem automatischen Durchgriff auf ihr Privatvermögen.

Die rechtliche Aufarbeitung der milliardenschweren Corona-Hilfen dürfte Gerichte, Behörden und Unternehmen deshalb noch über Jahre beschäftigen.

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