Für die G + M Immobiliengesellschaft mbH mit Firmensitz Erbismühle 1, 61276 Weilrod ist das Insolvenzeröffnungsverfahren abgeschlossen. Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 90 IN 83/25 die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden war.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9345 eingetragen. Mit der aktuellen Entscheidung enden die seit dem 9. Oktober 2025 bestehenden insolvenzrechtlichen Sicherungsmaßnahmen. Hierzu gehörten insbesondere die Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen der Gesellschaft sowie die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Grund für die Aufhebung ist die bereits erfolgte Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Das Insolvenzgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Nach § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung konnte deshalb kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden. Mit der nun veröffentlichten Entscheidung wurden folgerichtig auch sämtliche zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Nach dem Unternehmensgegenstand war die G + M Immobiliengesellschaft mbH im Erwerb, der Entwicklung, Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Grundstücken und Immobilien tätig. Darüber hinaus gehörten die Projektentwicklung, die Bewirtschaftung von Immobilien sowie sämtliche mit Immobiliengeschäften zusammenhängenden Dienstleistungen zum Geschäftsfeld des Unternehmens. Die Gesellschaft konzentrierte sich auf die wirtschaftliche Nutzung und Verwaltung von Immobilienvermögen sowie die Durchführung entsprechender Projektentwicklungen.
Immobiliengesellschaften dieser Art übernehmen regelmäßig die Planung, Finanzierung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Je nach Geschäftsmodell werden Objekte erworben, entwickelt, vermietet oder nach einer Wertsteigerung wieder veräußert. Solche Unternehmen bilden häufig die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage einzelner Immobilienprojekte oder kompletter Immobilienportfolios.
Mit der Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung endet das Insolvenzeröffnungsverfahren endgültig. Ein Insolvenzverwalter wird nicht mehr tätig, da das Verfahren aufgrund der fehlenden kostendeckenden Masse nicht eröffnet wurde. Für die Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verfolgt werden können und die Aussichten auf eine Befriedigung erheblich eingeschränkt sind.