Dark Mode Light Mode

Münchner Kreativ- und Medienunternehmen Hörer und Flamme GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die Hörer und Flamme GmbH hat Insolvenz angemeldet. Das Amtsgericht München ordnete im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1513 IN 1911/26 am 27. Mai 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens an.

Die Gesellschaft mit Sitz im Lehrer-Götz-Weg 11 in 81825 München ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 213857 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Florian Habicht und Ralph Kretzschmar. Den Insolvenzantrag stellte die Gesellschaft selbst.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Max Liebig aus München bestellt. Das Gericht verfügte zugleich, dass Verfügungen über Vermögenswerte der Gesellschaft künftig nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser wurde außerdem ermächtigt, Forderungen einzuziehen, Treuhandkonten einzurichten sowie über bestehende Konten der Gesellschaft zu verfügen.

Die Hörer und Flamme GmbH ist dem Unternehmensnamen nach im kreativen Medien-, Audio- oder Kommunikationsbereich tätig. Der Name deutet auf ein Unternehmen hin, das sich mit Hörmedien, Podcasts, Audioformaten, Medienproduktion, Markenkommunikation oder kreativen Veranstaltungs- und Kommunikationskonzepten beschäftigt. Gerade Unternehmen aus der Kreativ- und Medienbranche stehen aktuell häufig unter erheblichem wirtschaftlichem Druck. Gründe hierfür sind sinkende Werbeetats, steigende Produktionskosten, intensive Konkurrenz im Digitalbereich sowie eine allgemein zurückhaltende Investitionsbereitschaft vieler Auftraggeber.

Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt nun die Prüfung, ob eine Sanierung oder Fortführung des Unternehmens möglich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird insbesondere die wirtschaftliche Lage analysieren, laufende Forderungen sichern und prüfen, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Für Geschäftspartner und Kunden bedeutet die gerichtliche Entscheidung, dass Zahlungen an die Gesellschaft nur noch unter Beachtung der Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen dürfen.

Eine endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde bislang noch nicht getroffen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Stabiler Rentenfonds mit moderater Rendite und kalkulierbarem Risiko

Next Post

Silber oder Bitcoin? Warum Anleger 2026 vor einer schwierigen Entscheidung stehen