Staatsanwaltschaft Tübingen
R930 VA 23 Js 17597/17
Durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 02.09.2019, rechtskräftig seit 16.09.2019 wurde gegen Meik Kuder, die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 58.353,23 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
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| 1. |
Firma Reifen Maier GmbH, Markwiesenstraße 33 in Kusterdingen, zwischen dem 11.11.2016 und 18.11.2016, 1.951,21 €. |
| 2. |
Firma Hausgeräte Wößner, am 23.03.2017, 557,10 € |
| 3. |
Firma Trost Fahrzeugteile in Reutlingen, 5.916,62 € |
| 4. |
Firma TBS Technische Bedarf GmbH in Balingen, am 01.03.2017, 1.681,57 € |
| 5. |
Firma Höpfner in Pfullingen, am 30.06.2017, 2.554,47 € |
| 6. |
Firma CBW Reifengroßhandel in Nonnweiler, am 09.12.2017, 912,73 € |
| 7. |
Firma Reifenschop.de, am 15.12.2027, 638,22 € |
| 8. |
Firma Reifen-Meyenburg GmbH in Hemmingstedt, am 14.12.2017, 325,52 € |
| 9. |
Autohaus Seeger GmbH & CoKG in Tübingen, 14.369,58 € |
| 10. |
Firma Hohnwald Mineralöle in Bitz, am 18.06.2018, 8.325 €, |
| 11. |
Firma AET Autoersatzteile GmbH in Kusterdingen, am 18.11.2026, 16.281,43 € |
Des Weiteren liegen folgende Sachverhalte vor:
| 12. |
Am 17.10.2018 buchte der Verurteilte über das Reisebüro Reeg in Tübingen Flüge und Hotels im Gesamtwert von 1.811,60 €. Diese bezahlte er nicht. |
| 13. |
Am 05.12.2016 schloss er mit den Stadtwerken Hechingen einen Stromlieferungsvertrag ab. Er bezahlte die Abschlagszahlungen nicht. Es entstand ein Schaden von 565,42 €. |
| 14. |
Der Verurteilte beauftragte am 01.03.2017 das Autohaus Hugo Kleinmann GmbH mit der Durchführung von Reparaturen an seinem Pkw. Er bezahlte die Rechnung in Höhe von 1.681,57 € nicht. |
| 15. |
Am 18.12.2017 brachte der Mitarbeiter der WSD Security GmbH Metzingen, den VW Polo zur Reparatur in die MB Mietwerkstatt des Verurteilten. Dieser sicherte zu, einen neuen original VW Rußpartikelfilter in das Fahrzeug einzubauen und stellte dafür 1.800 € in Rechnung. Er baute jedoch einen minderwertigen Partikelfilter ein. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Tübingen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Tübingen, Charlottenstraße 19, 72070 Tübingen, zum Aktenzeichen 930 VA 23 Js 17597/17 schriftlich in Verbindung setzen.
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