Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen ein Vorstandsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verhängt. Anlass war ein Verstoß gegen Meldepflichten bei Eigengeschäften mit Aktien des eigenen Unternehmens.
Meldepflicht ignoriert
Das betroffene Vorstandsmitglied hatte im Laufe eines Kalenderjahres wiederholt Aktien der Emittentin erworben. Nachdem dabei die gesetzlich festgelegte Meldeschwelle von 20.000 Euro überschritten wurde, hätte eine entsprechende Meldung erfolgen müssen.
Diese sogenannte Directors’-Dealings-Meldung hätte spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem jeweiligen Geschäft an die Aufsicht sowie an die Emittentin übermittelt werden müssen. Dies unterblieb jedoch.
Verstoß gegen europäische Vorgaben
Die Sanktion basiert auf der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 (MAR), die Transparenz und Integrität auf den Finanzmärkten sicherstellen soll. Gerade Eigengeschäfte von Führungspersonen gelten als besonders sensible Informationen für den Markt.
Beschleunigtes Verfahren
Das Verfahren wurde im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) abgeschlossen. Das Straferkenntnis ist bereits rechtskräftig.
Bedeutung für den Kapitalmarkt
Die Meldepflichten für Directors’ Dealings dienen dazu, Marktteilnehmern Einblick in das Verhalten von Führungskräften zu geben. Käufe oder Verkäufe von Aktien durch Vorstände können als Signal für die Einschätzung der Unternehmensentwicklung gewertet werden.
Verspätete oder unterlassene Meldungen beeinträchtigen diese Transparenz und können das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte schwächen.
Fazit
Mit der Sanktion unterstreicht die FMA einmal mehr die Bedeutung fristgerechter Meldungen im Kapitalmarkt. Auch wiederholte Einzeltransaktionen können zur Überschreitung der Schwellenwerte führen – und damit eine unmittelbare Meldepflicht auslösen.
Hier die FMA Österreich Mitteilung:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen eine Privatperson wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts
Veröffentlichungsdatum: |
Kategorien:
- Sanktion
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Vorstandsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Das Straferkenntnis erging aufgrund eines Verstoßes gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Das betreffende Vorstandsmitglied hatte im betreffenden Kalenderjahr wiederholt Aktien der Emittentin erworben, es jedoch unterlassen, ab Erreichen der Meldeschwelle (20.000 Euro innerhalb dieses Kalenderjahres) die verpflichtende Meldung eines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealing‘s-Meldung) spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin zu übermitteln. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.