Aktenzeichen: 3607 IN 577/26
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CC Communal Coffee GmbH mit Sitz in der Naumburger Straße 4 in 12057 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 238835 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Philipp Reichel, hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 16.02.2026 um 15:20 Uhr eine umfassende einstweilige Sicherungsanordnung erlassen .
Die Gesellschaft hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Um bis zur abschließenden Entscheidung über diesen Antrag nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhindern, ordnete das Gericht Maßnahmen gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Zweck dieser Anordnung ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern, Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu schaffen und eine gleichmäßige Wahrung der Gläubigerinteressen zu gewährleisten.
Es wurde zunächst bestimmt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin unzulässig sind, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Damit wird verhindert, dass einzelne Gläubiger durch Zugriff auf das Vermögen eine bevorrechtigte Befriedigung erlangen und die künftige Insolvenzmasse geschmälert wird.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robert Pytel mit Kanzleisitz in der Düsseldorfer Straße 38 in 10707 Berlin bestellt . Ihm obliegt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Insbesondere ist es der Schuldnerin untersagt, Außenstände selbst einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder sowie Schecks entgegenzunehmen. Darüber hinaus ist er befugt, ein Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass sämtliche Zahlungseingänge kontrolliert gebündelt und der künftigen Masse zugeführt werden.
Den Schuldnern der Schuldnerin, den sogenannten Drittschuldnern, wurde verboten, Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Sie sind aufgefordert, unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis zu führen.
Zur umfassenden Aufklärung der wirtschaftlichen Situation ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse zu erteilen. Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Auskünfte bei Dritten einzuholen, insbesondere bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften, sowie Grundbücher einzusehen, soweit Eintragungen die Schuldnerin betreffen .
Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt in einem elektronischen Informations und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Für den Fall der Verfahrenseröffnung oder Nichteröffnung gelten die gesetzlichen Löschungsfristen gemäß der Insolvenzbekanntmachungsverordnung.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung, wobei das zuerst eintretende Ereignis entscheidend ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine einfache E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einreichung als elektronisches Dokument zulässig, sofern die gesetzlichen Formvorgaben, insbesondere hinsichtlich qualifizierter elektronischer Signatur oder sicherem Übermittlungsweg, eingehalten werden .
Mit dieser Anordnung schafft das Amtsgericht Charlottenburg einen verbindlichen rechtlichen Rahmen, um die wirtschaftliche Substanz der CC Communal Coffee GmbH bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern und eine geordnete Prüfung der Vermögensverhältnisse zu ermöglichen.