Wer im Winter nicht selbst zur Schneeschaufel greift, sondern einen professionellen Räumdienst engagiert, kann sich das teilweise vom Finanzamt zurückholen – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
Was ist absetzbar?
Professionell beauftragte Winterdienste gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Dazu zählen auch Gartenpflege, Hausmeisterdienste oder Reinigungsarbeiten. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten an – bis maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit der Abzug in der Steuererklärung klappt, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Rechnung erforderlich: Sie muss klar zwischen Arbeits- und Materialkosten unterscheiden. Nur der Arbeitsanteil ist steuerlich relevant.
- Unbare Zahlung: Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Die Rechnung muss per Überweisung oder Lastschrift beglichen worden sein.
- Haushaltsbezug: Die Arbeiten müssen im unmittelbaren Umfeld des Hauses erfolgen – also zum Beispiel auf Gehwegen, Einfahrten oder Zugängen, die laut Räum- und Streupflicht gesichert werden müssen.
Auch für Mieter möglich
Nicht nur Eigentümer profitieren. Wenn der Vermieter einen Winterdienst beauftragt und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung umlegt, können Mieter ihren anteiligen Betrag ebenfalls absetzen – sofern die Abrechnung die Posten eindeutig aufschlüsselt.
Was nicht geht
- Eigenleistung zählt nicht: Wer selbst Schnee schippt, kann dafür keine steuerliche Vergütung geltend machen.
- Nachbarschaftshilfe ist nicht absetzbar, auch wenn man den 13-jährigen Nachbarssohn mit Taschengeld „entlohnt“. Nur gewerbliche oder offiziell tätige Dienstleister zählen.
Tipp
Die Belege müssen nicht automatisch mit der Steuererklärung eingereicht werden – sie sollten aber griffbereit sein, falls das Finanzamt Nachweise anfordert.
Fazit
Professionellen Winterdienst clever einsetzen, Rechnung aufbewahren und steuerlich profitieren – so wird das Schneeschieben zumindest finanziell ein bisschen leichter.