Aktenzeichen 32 IN 26/25
Das Amtsgericht Goslar hat am 23. Oktober 2025 den Insolvenzantrag der Dellas Immobilien GmbH abgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in Seesen, geführt von Geschäftsführer und im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer HRB 208160 eingetragen, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die hierfür erforderliche Masse nicht vorhanden ist.
Mit der Abweisung gemäß § 26 Abs. 1 InsO stellt das Gericht fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht einmal ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Eine solche Entscheidung bedeutet für die Gläubiger regelmäßig, dass von einer geordneten Verteilung der Vermögenswerte nicht ausgegangen werden kann. Für die Schuldnerin markiert der Beschluss häufig den endgültigen Zusammenbruch der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist beim Amtsgericht Goslar einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung, die Verkündung oder – sofern die Bekanntgabe öffentlich erfolgt ist – der Ablauf von zwei Tagen nach Veröffentlichung.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Amtsgerichts gegeben werden und bedarf der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten. Sie soll zudem begründet werden und muss die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung des Gegenstandswertes gesondert anfechtbar, sofern der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt.
Mit diesem Beschluss endet das Verfahren im Kern. Für die Dellas Immobilien GmbH bedeutet dies, dass eine weitere insolvenzrechtliche Bearbeitung derzeit nicht stattfindet und Gläubiger nun auf andere rechtliche Wege verwiesen werden, soweit noch Ansprüche bestehen.
Amtsgericht Goslar, 23.10.2025