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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Objekt Mönchstraße Stuttgart GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 22 IN 450/25

Das Amtsgericht Tübingen hat am 12. November 2025 um 13:48 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Objekt Mönchstraße Stuttgart GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in der Doblerstraße 1, 72074 Tübingen, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der HRB 752881 eingetragen. Als Geschäftsführer fungiert Werner Braun.

Zentrale Anordnungen:

  • Zwangsvollstreckungen und Arrestmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig gestoppt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Verfügungen über Vermögenswerte der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, bestellt. Telefon: 0711 96689481, Fax: 0711 9668999.
  • Die Schuldnerin darf nicht mehr eigenständig über Bankkonten oder Forderungen verfügen. Diese Befugnisse gehen vollständig auf den Insolvenzverwalter über, der berechtigt ist, Forderungen einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
  • Der Verwalter kann Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion führen und über diese verfügen. Auch darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  • Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft zu erteilen.
  • Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; Leistungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 InsO).
  • Der vorläufige Verwalter darf die Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und sichern. Die Schuldnerin muss ihm die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
  • Zudem wurde er als Gutachter beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich. Sie ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung – maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Diese Anordnung markiert einen weiteren Schritt im Verfahren zur möglichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dient der Sicherung der Vermögenswerte sowie der Vorbereitung auf eine geordnete Abwicklung oder Sanierung.

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