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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Seniorenwohnsitz Süd-Elm Altenwohn- und Pflegeheim Schernikau GmbH – Aktenzeichen 10 IN 113/25

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Seniorenwohnsitz Süd-Elm Altenwohn- und Pflegeheim Schernikau GmbH hat das Amtsgericht Vechta am 13. November 2025 einen weitreichenden Beschluss gefasst. Das Unternehmen, betrieben unter der Anschrift Christoph-Bernhard-Straße 10 in Lohne und im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 220257 geführt, wird von Geschäftsführer Andreas Horn vertreten. Um Punkt 15 Uhr ordnete das Gericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens an – ein Schritt, der regelmäßig erfolgt, wenn die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens eine gerichtliche Sicherungsmaßnahme erforderlich macht.

Mit der Anordnung gelten strenge Auflagen: Sämtliche Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Diese Regelung soll verhindern, dass Vermögenswerte unsachgemäß veräußert oder Verpflichtungen eingegangen werden, die die Gläubigerinteressen beeinträchtigen könnten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Hinrichs aus Oldenburg bestellt, der mit seiner Kanzlei am Schloßplatz ansässig ist und ab sofort die Kontrolle über die wirtschaftlichen Entscheidungen der Gesellschaft übernimmt.

Das Amtsgericht fordert alle Schuldner der Gesellschaft ausdrücklich auf, künftige Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Für sie gilt nun die gesetzliche Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung, wonach Leistungen an die Schuldnerin ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht schuldbefreiend wirken.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus und kann dort von allen Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde einlegen kann. Auch Gläubiger sind hierzu berechtigt, sofern sie geltend machen wollen, dass die internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren nicht gegeben sei. Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Vechta einzulegen, wobei der Fristlauf mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung beginnt. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erklärt werden, jedoch kommt es für die Fristwahrung auf den rechtzeitigen Eingang in Vechta an. Sie ist zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss eindeutig benennen sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Wird nur ein Teil der Entscheidung angegriffen, ist der Umfang der Anfechtung genau zu bezeichnen.

Zudem informiert das Gericht über die geltenden Datenschutzbestimmungen nach der DS-GVO. Die entsprechenden Hinweise sind über die Internetseite des Amtsgerichts abrufbar und werden auf Wunsch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung markiert für die Seniorenwohnsitz Süd-Elm Altenwohn- und Pflegeheim Schernikau GmbH einen einschneidenden Schritt. In den kommenden Wochen wird sich unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters zeigen, welche Perspektiven für den Betrieb und die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner bestehen.

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