Az.: 105 IN 925/25
Im Verfahren über den Antrag der KAFOG Pizza KG, Amalienstraße 53, 76133 Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRA 710000 und vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kai Hürdler, hat das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – am 15. August 2025 um 13:30 Uhr eine vorläufige Sicherungsmaßnahme getroffen.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Andrea Thiel, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, bestellt. Sie ist unter der Telefonnummer 0721 / 9338060 sowie per Fax unter 0721 / 93380622 erreichbar.
Mit diesem Beschluss wurde festgelegt, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Damit ist die Handlungsfreiheit der Gesellschaft in finanziellen Angelegenheiten stark eingeschränkt, um eine Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.
Besondere Anordnungen des Gerichts sehen unter anderem vor:
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Die Schuldnerin darf über ihre Bankkonten und Außenstände nicht mehr verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über.
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Frau Thiel ist ermächtigt, Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten für die Abwicklung zu eröffnen.
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Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind zur umfassenden Auskunft verpflichtet.
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Drittschuldnern, also den Schuldnern der Schuldnerin, ist es untersagt, Zahlungen an die KAFOG Pizza KG zu leisten; Leistungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erbracht werden.
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Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und sämtliche zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Darüber hinaus wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, den Beschluss den Schuldnern der KAFOG Pizza KG zuzustellen und hierüber Nachweise zu führen.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Karlsruhe einzulegen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle abzugeben. Auch eine Einreichung als elektronisches Dokument ist möglich, jedoch nicht per E-Mail.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – , den 15. August 2025