Aktenzeichen: 3606 IN 5525/25
Am 12. August 2025 um 09:00 Uhr erließ das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der ABC Complett Ladeneinrichtungs GmbH, ansässig am Perelsplatz 18 in 12159 Berlin, deutlich einschränkt. Die Gesellschaft, im Handelsregister unter HRB 43526 geführt und vertreten durch Geschäftsführer Sven Bückert, hatte selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur gerichtlichen Entscheidung zu verhindern, wurden weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – sind gegenwärtig unzulässig, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind fortan nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Dabei ist Stark nicht der allgemeine Vertreter des Unternehmens; seine Hauptaufgabe liegt in der Sicherung und Erhaltung des vorhandenen Vermögens sowie in der Prüfung, ob die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.
Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, Gelder in Empfang zu nehmen und Sonderkonten zu eröffnen – sowohl im Namen der Schuldnerin als auch in seiner eigenen Funktion. Die kontoführenden Banken sind verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft zu erteilen.
Drittschuldnern der Gesellschaft ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; sämtliche Leistungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Zur Sicherung der Insolvenzmasse darf Stark die Geschäftsräume, betrieblichen Einrichtungen und Nebenräume betreten, Nachforschungen anstellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche geforderten Unterlagen zu übergeben und alle relevanten Auskünfte zu erteilen.
Der Beschluss wird gemäß § 9 InsO elektronisch veröffentlicht und mindestens für die Dauer seiner Wirksamkeit gespeichert. Die Löschung erfolgt frühestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahme oder Rechtskraft einer Verfahrenseinstellung.
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe oder Veröffentlichung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sowohl die Schuldnerin als auch ihre Gläubiger haben zudem das Recht, die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 zu rügen. Rechtsbehelfe können schriftlich, zu Protokoll oder als elektronisches Dokument gemäß den Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs eingereicht werden.
Mit dieser Anordnung tritt die ABC Complett Ladeneinrichtungs GmbH in eine Phase strenger finanzieller Kontrolle und juristischer Überwachung, deren Ausgang maßgeblich über ihre Zukunft entscheiden wird.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 12. August 2025