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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Flores medical GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 8 IN 163/25 hat das Amtsgericht Gera am zweiten Juli zweitausendfünfundzwanzig um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Flores medical GmbH beschlossen.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer HRB 505525 eingetragene Gesellschaft hat ihren Sitz in der Auwiesen 12 in 07330 Probstzella. Gesetzlich vertreten wird die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer Rainer Francisco Kropka.

Um das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, wurde Rechtsanwalt Michael Bleek als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Er ist in seiner Kanzlei in der Großen Allee 1 A in 07407 Rudolstadt erreichbar und steht den Beteiligten telefonisch, per Telefax oder per E-Mail für Rückfragen zur Verfügung.

Ab sofort dürfen Verfügungen über das Vermögen der Flores medical GmbH nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Diese Anordnung erstreckt sich auch auf die Einziehung offener Forderungen, sodass sämtliche Außenstände nur mit Billigung des vorläufigen Verwalters eingezogen werden dürfen.

Beteiligte, die mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können binnen einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Gera einlegen. Diese Frist beginnt wahlweise mit der Verkündung des Beschlusses, seiner Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Die Einlegung der Beschwerde hat schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erfolgen und muss von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet werden. Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich.

Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben und das vorhandene Vermögen der Gesellschaft unter bestmöglicher Kontrolle fortgeführt werden kann.

Amtsgericht Gera, 02. Juli 2025

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