Aktenzeichen: 3601 IN 4210/25
Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Insolvenzgericht – vom 21. Juni 2025
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der bildungsmarkt vulkan & waldenser gmbh, mit Sitz in der Nordendstraße 50, 13156 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Judith Aust und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 68354, hat das Insolvenzgericht am 21.06.2025 um 14:00 Uhr weitreichende vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Geschäftszweig der Schuldnerin:
Die Gesellschaft ist auf die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung spezialisiert, insbesondere durch Kurse zur beruflichen Vorbereitung, Ausbildung und Begleitung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Jugendlichen und Erwachsenen.
Wesentliche gerichtliche Anordnungen:
1. Zwangsvollstreckungen untersagt:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen – sind verboten, soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Kleinschmit
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
bestellt.
3. Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
Zudem wurde der Schuldnerin verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der eingehende Gelder entgegennehmen sowie Forderungen einziehen darf.
4. Sonderkonten und Informationsrechte:
Der Verwalter ist berechtigt, Sonderkonten zu eröffnen – entweder auf seinen eigenen Namen oder im Namen der Schuldnerin. Kreditinstitute werden verpflichtet, dem vorläufigen Verwalter Auskunft über die Konten der Schuldnerin zu erteilen.
5. Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen nur noch an den vorläufigen Verwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
6. Zutritts-, Einsichts- und Auskunftsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Betriebs- und Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle zur Vermögenssicherung und -aufklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Speicherung und Löschung der Anordnung:
Die elektronische Bekanntmachung dieser Maßnahme bleibt mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Aufhebung. Erfolgt keine Eröffnung, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist:
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Zwei Wochen
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Fristbeginn: Mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
Einreichung:
📍 Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen – sie muss aber fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Form:
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Unterschrift des Beschwerdeführers oder Bevollmächtigten
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Bezeichnung des Beschlusses
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Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
Elektronische Einreichung:
Erlaubt nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege (z. B. EGVP). Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Mehr Informationen:
www.justiz.de
Fazit:
Mit dieser Anordnung steht die bildungsmarkt vulkan & waldenser gmbh unter vorläufiger Insolvenzaufsicht. Ziel ist es, das Vermögen zu sichern und eine Grundlage für die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu schaffen. Gläubiger, Geschäftspartner und öffentliche Stellen sind gehalten, ausschließlich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu kommunizieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Die wirtschaftliche Zukunft der Gesellschaft hängt nun von der Prüfung durch den Verwalter und einer etwaigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab.