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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Hahn-Muno Ingenieurgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 193/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hahn-Muno Ingenieurgesellschaft mbH hat das Amtsgericht Bamberg am 13. Juni 2025 um 09:25 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.

Die Hahn-Muno Ingenieurgesellschaft mbH, mit Sitz in der Hopfenleite 8, 96148 Baunach, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg unter der Registernummer HRB 8822 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Hubert Hahn vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, und ist unter der Telefonnummer +49 (9561) 8034-800 sowie per Telefax unter +49 (9561) 8034-34 erreichbar.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen ab sofort dem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Ohne dessen ausdrückliche Zustimmung sind keine Verfügungen mehr wirksam.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus ermächtigt, sämtliche Bank- und Kassenguthaben der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er erhält umfassende Prüfungsbefugnisse, um zu ermitteln, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und umfassende Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen in dem Verfahren eigenständig vorzunehmen. Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin selbst erfolgen weiterhin unmittelbar durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen verbleiben ebenfalls in der Zuständigkeit des Gerichts.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin sowie den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder, bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder elektronisch eingereicht werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten.

Für bestimmte Einreicher (z. B. Rechtsanwälte, Behörden, Notare, juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist die elektronische Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg verpflichtend. Weitere technische Details finden sich auf www.justiz.de sowie www.erv.brandenburg.de.

Der Beschluss wurde am 13. Juni 2025 durch das Amtsgericht Bamberg – Insolvenzgericht – erlassen.

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