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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die LMB Kunststofftechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 59/25 – Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 29. Mai 2025

Am 29. Mai 2025 um 18:35 Uhr hat das Amtsgericht Leer im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der LMB Kunststofftechnik GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Buschfenne 3, 26789 Leer (Ostfriesland) und ist beim Amtsgericht Aurich unter HRB 110224 registriert. Die Geschäftsführung obliegt Maren Schön und Rudolf Ohnacker, beide wohnhaft in Leer.

Die LMB Kunststofftechnik GmbH ist im Bereich der Fertigung und Verarbeitung technischer Kunststoffprodukte tätig – ein Markt, der stark von konjunkturellen Schwankungen, Rohstoffpreisen und technologischem Wandel geprägt ist. Die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft haben nun zur Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung geführt, um eine unkontrollierte Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christian Kaufmann von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, bestellt. Ihm obliegt es, die Unternehmenssituation zu prüfen und das Vermögen der Schuldnerin im Sinne der Gläubigerinteressen zu sichern und zu erhalten.

Wesentliche Inhalte des Beschlusses:

  • Verfügungsbeschränkung:
    Alle Verfügungen der LMB Kunststofftechnik GmbH über Vermögenswerte sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies betrifft insbesondere Bankguthaben, Forderungen sowie betriebliche Vermögensgegenstände (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Zahlungsverkehr:
    Den Schuldnern der Antragstellerin (also Kunden und Geschäftspartnern mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der GmbH) ist es verboten, weiterhin an die Gesellschaft selbst zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Ziel der Maßnahme:
    Die Maßnahme dient der Sicherung der Insolvenzmasse und der Vorbereitung einer möglichen Sanierung oder ordnungsgemäßen Abwicklung. Der Insolvenzverwalter wird unter anderem die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens prüfen.

  • Einsehbarkeit:
    Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Leer einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit zur Beschwerde, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 rügen möchten.

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung an die Beteiligten oder

  • Veröffentlichung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de (zzgl. zwei Tage Fristbeginn laut § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist zu richten an:

Amtsgericht Leer – Insolvenzgericht
Wörde 5
26789 Leer

Sie kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden – maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang in Leer. Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie den Beschwerdewillen eindeutig benennen. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch ausdrücklich empfohlen.

Amtsgericht Leer – Insolvenzgericht
Beschluss vom 29. Mai 2025
Aktenzeichen: 8 IN 59/25

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