Aktenzeichen: 509 IN 8/25 – Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30. Mai 2025
Am 30. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Bremen im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Happy Fingers Systemgastronomie GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Hafenstraße 51, 28217 Bremen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter der Nummer HRB 40626 HB eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Hakan Turan vertreten.
Das Unternehmen betreibt gastronomische Einrichtungen im Bereich Schnell- und Systemgastronomie und sieht sich angesichts wirtschaftlicher Herausforderungen gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zur Vermeidung einer nachteiligen Veränderung der Vermögensverhältnisse hat das Insolvenzgericht nun entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Georg Schloenbach, Altenwall 23, 28195 Bremen, bestellt. Er ist Teil der Kanzlei BBL Brockdorff & Partner Rechtsanwälte und übernimmt mit sofortiger Wirkung die Überwachung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens.
Anordnungen des Gerichts:
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Verfügungsbeschränkung:
Ab sofort sind sämtliche Verfügungen über Vermögenswerte durch die Happy Fingers Systemgastronomie GmbH nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung betrifft auch die Einziehung von Außenständen. Ziel ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und Gläubigerinteressen zu schützen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). -
Leistungsstopp an die Schuldnerin:
Schuldner der Gesellschaft – also Kunden oder Geschäftspartner, die offene Forderungen gegenüber der GmbH begleichen müssen – sind verpflichtet, ab sofort nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, nicht mehr an die Schuldnerin selbst (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bremen eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragsgegnerin binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen möchten.
Die Beschwerde ist einzureichen beim:
Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht
Ostertorstraße 25–31, 28195 Bremen
(Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050)
Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder – im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Bremen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde unterschrieben sein, die angefochtene Entscheidung benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend, jedoch empfohlen.
Amtsgericht Bremen – Insolvenzgericht
Beschluss vom 30. Mai 2025
Aktenzeichen: 509 IN 8/25