Aktenzeichen: 43 IN 319/24, 43 IN 543/24, 43 IN 850/24 – Amtsgericht Bielefeld
Beschlüsse vom 22. Mai 2025
Bielefeld, 22. Mai 2025 – Das Amtsgericht Bielefeld hat am 22. Mai 2025 gleich drei Insolvenzanträge gegen die TUVU UG (haftungsbeschränkt) abgewiesen – alle mangels Masse. Die Gesellschaft mit Sitz in der Edisonstraße 15, 33689 Bielefeld, war unter der Handelsregisternummer HRB 45306 beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
Im Laufe des Verfahrens traten zwei verschiedene Geschäftsführer in Erscheinung: zunächst Halim Salim Birtek (Detmold), später Onur Kurnaz (Wadersloh) – ein Hinweis auf mögliche interne Wechsel in der Geschäftsführung oder eine unklare Firmenlage in der Endphase der Geschäftstätigkeit.
Kein Insolvenzverfahren – kein Geld, kein Weg
Die wiederholte Abweisung nach § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bedeutet:
- Es existiert kein verwertbares Vermögen,
- nicht einmal zur Deckung der Gerichtskosten oder einer Insolvenzverwaltervergütung,
- das Unternehmen ist faktisch und rechtlich insolvenzunfähig,
- keine Gläubigerbefriedigung ist mehr möglich – auch nicht anteilig.
Drei Anträge, gleiche Konsequenz: Gläubiger bleiben auf Forderungen sitzen
Die eingereichten Anträge datieren aus April, Juli und November 2024. Trotz dieser zeitlichen Streuung und wachsender Gläubigerzahl blieb das Ergebnis identisch:
Die TUVU UG war bereits zu diesen Zeitpunkten wirtschaftlich ausgezehrt – vermutlich ohne Geschäftsaktivität, liquide Mittel oder verwertbare Sachwerte.
Für die betroffenen Gläubiger heißt das:
- Keine Möglichkeit, Forderungen über das Insolvenzverfahren geltend zu machen,
- der einzige verbleibende Weg wäre die zivilrechtliche Klage gegen die Geschäftsführung, etwa wegen Insolvenzverschleppung oder Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten – doch auch dieser ist nur bei stichhaltiger Beweislage und realistischen Vollstreckungsaussichten sinnvoll.
Handelsrechtlich folgt die Löschung
Mit der wiederholten Bestätigung der Vermögenslosigkeit steht nun die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister bevor – entweder auf Antrag des Registergerichts oder durch automatischen Vermerk nach § 394 FamFG. Damit endet die Existenz der TUVU UG auch formell.
Fazit
Der Fall der TUVU UG (haftungsbeschränkt) ist ein klassisches Beispiel für ein Unternehmen, das still scheitert – ohne Verfahren, ohne Masse, ohne Rückweg. Die dreifache Abweisung zeigt, wie vergeblich selbst hartnäckige Gläubiger bleiben, wenn kein Geld und keine Werte mehr vorhanden sind.
Was bleibt, ist ein leeres Firmenkonstrukt – und der Appell an alle Beteiligten in ähnlichen Situationen: Frühzeitig rechtliche Sicherheiten schaffen, Bonität regelmäßig prüfen und bei ersten Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit schnell handeln.