Az.: 36p IN 4173/24
Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht den Antrag der PelMan GmbH, c/o Frank, Karl-Marx-Allee 131, 10243 Berlin, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Yaroslav Kovalchuk und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 168356, hatte den Antrag gestellt, weil sie offenbar zahlungsunfähig war. Wie viele Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage wollte auch die PelMan GmbH auf ein geordnetes Insolvenzverfahren zurückgreifen – doch dieses wurde vom Gericht nicht eröffnet.
Grund für die Zurückweisung ist, dass das Unternehmen nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens – wie insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. Damit entfällt die rechtliche Voraussetzung zur Einleitung des Verfahrens, obwohl eine Zahlungsunfähigkeit im materiellen Sinn vermutlich vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
eingehen.
Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung der Entscheidung,
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Zustellung oder
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wirksame öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet sein und klar die Anfechtung des Beschlusses erkennen lassen.
Hinweis zur elektronischen Einreichung
Für bestimmte Einreicher – wie etwa Rechtsanwälte, Behörden oder Notare – ist die elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das EGVP, eingereicht werden. Details zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich unter www.justiz.de.
Mit diesem Beschluss schließt sich die PelMan GmbH der Reihe jener Unternehmen an, bei denen das Insolvenzgericht aufgrund fehlender Masse selbst das Verfahren nicht zulassen kann. Für Gläubiger bedeutet das den endgültigen Ausfall ihrer Forderungen – zumindest auf gerichtlichem Wege.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 2. Mai 2025