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Insolvenzantrag gegen die Royal Residenz 1 GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: IN 776/24

Augsburg, 8. April 2025 – Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Royal Residenz 1 GmbH, mit Sitz in der Keltenstraße 2, 86343 Königsbrunn, hat das Amtsgericht Augsburg eine Entscheidung getroffen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter der Nummer HRB 33915 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Julian Kiefer vertreten.

Entscheidung des Gerichts

Der Insolvenzantrag wurde von einer Gläubigerin gestellt. Das Amtsgericht Augsburg hat nun mit Beschluss vom 8. April 2025 entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.

Das bedeutet: Das Vermögen der Royal Residenz 1 GmbH reicht nicht einmal aus, um die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens – wie Gerichtskosten und Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken.

Ein reguläres Insolvenzverfahren wird daher nicht eröffnet.

Folgen für Gläubiger

Für die Gläubiger der Royal Residenz 1 GmbH bedeutet dieser Beschluss, dass sie ihre Forderungen nicht im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens anmelden können. Es bestehen aktuell keine verwertbaren Vermögenswerte, aus denen offene Forderungen beglichen werden könnten.

Mögliche weitere Schritte der Gläubiger könnten sich daher nur gegen den Geschäftsführer persönlich richten, sofern hierfür gesetzliche Voraussetzungen bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist zu richten an:

Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern diese nicht verkündet wurde – mit deren Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Augsburg.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Elektronische Einreichung möglich

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, müssen jedoch bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen. Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter:
www.justiz.de

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Augsburg zur Einsicht bereit.

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