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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Schöne, Anton – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R009 VRs 151 Js 18831/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R009 VRs 151 Js 18831/​20, gegen Schöne, Anton -geboren am 11.09.1996- wegen Betruges, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Grimma vom 27.04.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 14.01.2020, 20.01.2020, 29.01.2020, 06.02.2020 und 10.02.2020 stellte der Verurteilte unechte Überweisungsträger der Raiffeisenbank Grimma her, um die Bankangestellten zu Überweisungen zu veranlassen, wobei er jeweils bewusst wahrheitswidrig vortäuschte, die Kontoinhaberin, seine Mutter Astrid Schöne, habe den Überweisungsträger ausgefüllt, um die Zahlung zu veranlassen, indem er die Überweisungsträger jeweils mit „Astrid Schöne“ oder „A. Schöne“ unterschrieb. Der Verurteilte wusste dabei, dass er nicht berechtigt war, mit dem Namen „Astrid Schöne“ zu unterschreiben. In der Folge wurden die Beträge vom Konto der Geschädigten wie von Ihm beabsichtigt abgebucht und auf die angegebenen Empfängerkonten überwiesen. Der Verurteilte wusste, dass er auf die erhaltenen Beträge bzw. ersparten Aufwendungen für sich oder einen Dritten keinen Anspruch hatte. Hierdurch entstand der Mutter des Verurteilten ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.050,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 07.04.2022

gez. Dipl. -Rpfl. (FH) Krappidel
Rechtspflegerin

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