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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Silvia Werner –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R007 VRs 705 Js 9934/​17

Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 705 Js 9934/​17

gegen Silvia Werner – geboren am 22.06.1970 – wegen Untreue u. a.

ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 05.06.2018 eine rechtskräftige Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2458 EUR angeordnet worden. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte in Höhe von 1432,15 € gesichert.

Sachverhalt: Die inzwischen verstorbene Tatverletzte Dagmar Klabunde, geb.Oelkrug, geboren am 10.09.1945, erteilte der Verurteilten am 10.08.2016 Vollmacht zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten, insbesondere deren bei der Sparkasse Leipzig geführter Konten und Sparbücher. Die Verurteilte führte vom 01.12.2016 bis 29.12.2016 unter Verwendung der erteilten Vollmacht verschiedene Verfügungen über das Vermögen der Geschädigten ohne deren Wissen und Wollen aus.

Die Erben der Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 28.04.2022

Schkölziger
Rechtspflegerin

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