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Staatsanwaltschaft Kiel

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Kiel

Bekanntmachung gem. § 459i Abs. 1 StPO

543 Js 19085/​20 V

Strafvollstreckungsverfahren gegen Miguel Stührk, geb. am 14.01.1994

Mit Entscheidung vom 14.12.2021 ist der oben Genannte durch das Amtsgericht Neumünster – 201 Ls 543 Js 19085/​20 – verurteilt worden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist mehreren Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 9.709,06 € angeordnet.

Die Betrugstaten wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 begangen.

Es gibt mehrere Geschädigte.

Zur Sicherung dieses Betrages wurden bislang Vermögenswerte des Verurteilten in Höhe von 140,– € gesichert.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden hiermit die Tatverletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet.

Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt.
Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

 

Flessau, Rechtspfleger

1 Kommentar

  1. Der schuldet mir immernoch 450 Euro und ich komm einfach nicht an mein Geld armes deutschland das ich ihn dann auch noch zivilrechtlich verfolgen muss mit Selbstbeteiligung anstatt ich auch beim Strafrecht als Geschädigter mein Geld wieder erhalte.

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