Das Insolvenzgericht Offenburg hat am 29.10.2026 im Verfahren 40 IN 615/26 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gregory Projektentwicklung GmbH mit Sitz in Appenweier Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Bekanntmachung betrifft damit nicht die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern eine vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung über den Antrag.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Mit dem Beschluss wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Das bedeutet: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gregory Projektentwicklung GmbH geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Das Unternehmen darf also nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Nach der Bekanntmachung gilt das ausdrücklich auch für Bankkonten und Außenstände.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Benjamin Rolfes aus Freiburg bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das vorhandene Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Der Beschluss hat außerdem die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen; laufende Zivilrechtsstreitigkeiten werden dadurch unterbrochen.
Die Bekanntmachung untersagt zudem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Auch die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, müssen dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft erteilen.
Folgen für Kunden, Gläubiger und Vertragspartner
Für Kunden, Gläubiger und andere Vertragspartner bedeutet die Anordnung vor allem, dass Zahlungen und Forderungen jetzt anders behandelt werden können als zuvor. Den Schuldnern der Schuldnerin, also Drittschuldnern, wird verboten, an die Gregory Projektentwicklung GmbH zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Wer der Gesellschaft noch Geld schuldet, sollte sich daher an die Anordnung halten.
Für Gläubiger kann die Maßnahme ein Hinweis darauf sein, dass die Vermögenslage der Schuldnerin gesichert werden soll, damit die vorhandene Masse nicht weiter vermindert wird. Ob es später tatsächlich zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, geht aus dieser Bekanntmachung noch nicht hervor. Die Anordnung dient zunächst dazu, das Vermögen zu sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu prüfen.
Welche Rechte der vorläufige Insolvenzverwalter hat
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten und dort Nachforschungen anstellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herausgeben. Außerdem hat sie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die Bekanntmachung nennt als Firmensitz Appenweier und führt das Insolvenzgericht Offenburg sowie das Aktenzeichen 40 IN 615/26 an. Das Datum der Bekanntmachung ist der 29.10.2026.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer Forderungen gegen die Gregory Projektentwicklung GmbH hat oder noch Zahlungen an die Gesellschaft leisten soll, sollte die Anordnung sorgfältig beachten und nichts eigenmächtig veranlassen. Zahlungen können nach der Bekanntmachung dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten sein. Wer unsicher ist, sollte die eigenen Unterlagen prüfen und die weitere Entwicklung im Verfahren abwarten.