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Insolvenzantrag der Janssen Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Janssen Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wildeshausen ist am 18. September 2026 mangels Masse abgewiesen worden. Damit hat das zuständige Insolvenzgericht festgestellt, dass nicht ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Hintergrund der Entscheidung

Die Gesellschaft ist unter der Registereintragung HRB 209894 beim Amtsgericht Oldenburg geführt. Als Insolvenzgericht ist Delmenhorst zuständig. Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, weil die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um das Verfahren wirtschaftlich durchzuführen.

Die Entscheidung erfolgte nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Diese Vorschrift kommt dann zur Anwendung, wenn bereits im Antragsstadium erkennbar ist, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. In solchen Fällen wird das Verfahren nicht eröffnet.

Bedeutung einer Abweisung mangels Masse

Eine Abweisung mangels Masse ist nicht mit einer regulären Insolvenzeröffnung gleichzusetzen. Sie bedeutet vielmehr, dass das Gericht kein Insolvenzverfahren einleitet, weil die dafür notwendigen finanziellen Grundlagen fehlen. Für das betroffene Unternehmen kann dies schwerwiegende Folgen haben, etwa weil Gläubiger ihre Forderungen nicht im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens geltend machen können.

Für die Gläubiger ist eine solche Entscheidung oft ein Hinweis darauf, dass nur geringe oder keine verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Ob und in welchem Umfang noch andere rechtliche Schritte möglich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Unternehmen und Vertretung

Die Janssen Verwaltungs GmbH hat ihren Sitz in der Ahlhorner Straße 89 in 27793 Wildeshausen. Vertreten wird die Gesellschaft durch Geschäftsführer Daniel Janssen mit Anschrift in Dötlingen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Bekanntmachung des Insolvenzgerichts.

Einordnung

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Verfahren zunächst beendet. Für das Unternehmen kann dies dennoch den Beginn einer wirtschaftlich und rechtlich schwierigen Phase markieren, insbesondere wenn offene Verbindlichkeiten bestehen oder der Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden kann.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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