Dark Mode Light Mode

BaFin präzisiert Bankenregeln: Wann Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen gelten

IO-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konkretisiert den aufsichtsrechtlichen Umgang mit sogenannten Anbietern von Nebendienstleistungen (AvN).

Mit ihrem Rundschreiben 14/2026 (BA) übernimmt die Finanzaufsicht Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihre Verwaltungspraxis.

Die Übernahme erfolgt allerdings mit einem wichtigen Auslegungsvorbehalt.

Im Mittelpunkt stehen dabei zwei sperrig klingende, aufsichtsrechtlich jedoch relevante Begriffe:

„Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und „Abhängigkeit von Finanzmitteln“.

Mit diesen Kriterien soll präziser bestimmt werden können, wann die Tätigkeit eines Unternehmens als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit einzustufen ist.

Was sind Anbieter von Nebendienstleistungen?

Hinter dem Begriff verbirgt sich eine spezielle aufsichtsrechtliche Unternehmenskategorie.

Die Kapitaladäquanzverordnung – international als Capital Requirements Regulation (CRR) bezeichnet – enthält eine Definition des „Anbieters von Nebendienstleistungen“.

Diese Definition wurde im Juli 2024 überarbeitet und erweitert.

Die EBA hat anschließend Leitlinien entwickelt, mit denen genauer bestimmt werden soll, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen in diese Kategorie fällt.

Für Banken und Bankengruppen ist eine solche Einordnung relevant, weil die CRR zentrale aufsichtsrechtliche Vorgaben für Kreditinstitute und deren regulatorisches Umfeld enthält.

Warum musste die EBA die Begriffe konkretisieren?

Gesetzliche Definitionen müssen in der Praxis auf sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle angewendet werden.

Dabei kann die entscheidende Frage entstehen, ob eine bestimmte Tätigkeit lediglich irgendeine Dienstleistung darstellt oder so eng mit der Banktätigkeit verbunden ist, dass das betreffende Unternehmen aufsichtsrechtlich als Anbieter von Nebendienstleistungen behandelt werden muss.

Die EBA hat deshalb Kriterien formuliert, anhand derer diese Einordnung vorgenommen werden kann.

Eines dieser Kriterien ist die „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“.

Genau bei der Auslegung dieses Merkmals geht die BaFin allerdings nicht vollständig mit der EBA mit.

BaFin übernimmt EBA-Leitlinien – aber mit Vorbehalt

Grundsätzlich übernimmt die BaFin die europäischen Leitlinien in ihre Verwaltungspraxis.

Das bedeutet jedoch nicht, dass sie jede darin enthaltene Auslegung uneingeschränkt teilt.

Die deutsche Finanzaufsicht erklärt ausdrücklich einen Auslegungsvorbehalt hinsichtlich des Kriteriums „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“.

Dieses Merkmal gehört nach der Darstellung der BaFin zu drei Kriterien, die für die Einstufung einer Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit relevant sein können.

Die Abgrenzung ist damit keine bloße sprachliche Detailfrage, sondern kann Einfluss darauf haben, welche Unternehmen unter die entsprechende CRR-Definition fallen.

Was bedeutet „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“?

Vereinfacht geht es um die Frage, wie eng eine Tätigkeit mit dem eigentlichen Bankgeschäft verbunden ist.

Die aufsichtsrechtliche Bewertung soll also klären, ob eine Tätigkeit in einer Weise von Bankgeschäften abhängig ist, dass sie als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit angesehen werden kann.

Dabei kommt es auf die Kriterien der CRR und deren Konkretisierung durch die EBA-Leitlinien an.

Die BaFin macht mit ihrem Rundschreiben deutlich, wie sie diese Vorgaben künftig in ihrer eigenen Verwaltungspraxis verstehen will.

Und was bedeutet „Abhängigkeit von Finanzmitteln“?

Besonders wichtig ist die Beziehung zwischen den beiden Begriffen.

Nach Darstellung der BaFin handelt es sich bei der „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ um einen Unterfall der „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“.

Die beiden Begriffe stehen damit nicht unabhängig nebeneinander.

Vielmehr ordnet die BaFin die Abhängigkeit von Finanzmitteln dem übergeordneten Merkmal der Abhängigkeit von der Banktätigkeit zu.

Gerade an diesem Punkt unterscheidet sich die Interpretation der deutschen Finanzaufsicht vom Verständnis der EBA.

BaFin legt Begriff enger aus als die EBA

Der zentrale Punkt des Rundschreibens liegt darin, dass die BaFin von dem weiter gefassten Verständnis der EBA abweicht.

Die europäischen Leitlinien werden also grundsätzlich übernommen, aber bei diesem konkreten Kriterium nicht vollständig in der von der EBA vertretenen Reichweite angewendet.

Für beaufsichtigte Unternehmen ist diese Einschränkung wichtig.

Denn für die praktische Anwendung in Deutschland kommt es nicht nur darauf an, was in den europäischen Leitlinien steht. Ebenso relevant ist, wie die BaFin diese Leitlinien in ihre Verwaltungspraxis integriert.

Was bedeutet ein „Auslegungsvorbehalt“?

Ein Auslegungsvorbehalt bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die BaFin die EBA-Leitlinien insgesamt ablehnt.

Im Gegenteil: Die Leitlinien werden grundsätzlich übernommen.

Die BaFin macht lediglich deutlich, dass sie einen bestimmten Bestandteil anders beziehungsweise enger versteht.

Für Unternehmen entsteht dadurch eine wichtige Differenzierung: Wer allein den Wortlaut beziehungsweise die Erläuterungen der EBA betrachtet, könnte bei dem betreffenden Kriterium möglicherweise zu einer anderen Einschätzung gelangen als bei Anwendung der BaFin-Auslegung.

Warum sind EBA-Leitlinien überhaupt wichtig?

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde entwickelt Leitlinien, um eine möglichst einheitliche Anwendung europäischer Bankenregeln zu fördern.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil die CRR unmittelbar in der Europäischen Union gilt und Institute in unterschiedlichen Mitgliedstaaten denselben europäischen aufsichtsrechtlichen Rahmen beachten müssen.

In der praktischen Aufsicht spielen zugleich die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden eine zentrale Rolle.

In Deutschland ist dies insbesondere die BaFin.

Deshalb veröffentlicht die Behörde auch Informationen darüber, ob und in welcher Form sie Leitlinien europäischer Aufsichtsbehörden in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.

Hintergrund: CRR-Definition wurde 2024 erweitert

Ausgangspunkt der aktuellen Konkretisierung ist eine Änderung der europäischen Bankenregulierung.

Im Juli 2024 wurde die Definition des Begriffs „Anbieter von Nebendienstleistungen“ in der Capital Requirements Regulation überarbeitet und erweitert.

Damit entstand zusätzlicher Konkretisierungsbedarf.

Die EBA legte deshalb in ihren Leitlinien dar, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen ist.

Die BaFin setzt diese europäischen Vorgaben nun mit ihrem Rundschreiben in ihrer Verwaltungspraxis um – mit der beschriebenen Einschränkung.

Warum die Einstufung für Banken wichtig sein kann

Auf den ersten Blick wirkt die Frage, was unter einem Anbieter von Nebendienstleistungen zu verstehen ist, ausgesprochen technisch.

Im Bankenaufsichtsrecht können Definitionen jedoch erhebliche praktische Auswirkungen haben.

Sie bestimmen, welche Unternehmen beziehungsweise Tätigkeiten innerhalb bestimmter regulatorischer Regelwerke berücksichtigt werden müssen.

Gerade bei Unternehmensgruppen, die neben klassischen Bankgeschäften weitere Dienstleistungen über unterschiedliche Gesellschaften anbieten, ist eine klare Abgrenzung deshalb wichtig.

Das neue Rundschreiben schafft hier zusätzliche Orientierung darüber, wie die deutsche Aufsicht die europäischen Vorgaben anwenden will.

BaFin schafft Klarheit über eigene Verwaltungspraxis

Das Rundschreiben trägt den vollständigen Titel:

„Rundschreiben 14/2026 (BA): Leitlinien zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Tätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR“

Damit macht die BaFin transparent, wie sie die entsprechenden EBA-Leitlinien in Deutschland berücksichtigen wird.

Der entscheidende Punkt ist dabei weniger die grundsätzliche Übernahme als vielmehr die Abweichung im Detail.

Bei der „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ folgt die deutsche Finanzaufsicht nicht vollständig dem weiter gefassten Verständnis der europäischen Bankenaufsicht.

Zugleich stellt sie klar, dass die „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ als Unterfall dieser Abhängigkeit von der Banktätigkeit zu verstehen ist.

Was Banken und betroffene Unternehmen jetzt beachten sollten

Für Institute und Unternehmen, die möglicherweise unter die Definition eines Anbieters von Nebendienstleistungen fallen, dürfte deshalb eine genaue Prüfung der neuen Vorgaben erforderlich sein.

Dabei sollten nicht nur die EBA-Leitlinien isoliert betrachtet werden.

Für die aufsichtsrechtliche Praxis in Deutschland ist ebenso entscheidend, welche Auslegung die BaFin in ihrem Rundschreiben vorgibt und an welcher Stelle sie ausdrücklich vom Verständnis der EBA abweicht.

Gerade diese Differenz zwischen europäischer Leitlinie und deutscher Verwaltungspraxis macht das Rundschreiben 14/2026 für die betroffenen Institute besonders relevant.

Die Botschaft der BaFin lautet damit vereinfacht: Deutschland übernimmt die neuen europäischen Kriterien für Anbieter von Nebendienstleistungen – folgt der EBA bei der Reichweite der „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ aber nicht vollständig.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

CEE Windpark Vormark: Bilanziell überschuldet – Geschäftsführung sieht Fortführung dennoch als überwiegend wahrscheinlich

Next Post

AfD besetzt weitere Spitzenposition im Landtag: Hans-Thomas Tillschneider zum Vizepräsidenten gewählt