Staatsanwaltschaft Bielefeld
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
6 Js 26/24 V
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Az. 6 Js 26/24) vollstreckt eine selbstständige Einziehungsanordnung in Höhe von 20.000.000,00€ des Landgerichts Bielefeld wegen Betrugs (Az 09 KIs 4/24) vom 20.02.2025 gegen Dr. Ruja Ignatova geb. am 30. Mai 1980.
Diese ist rechtskräftig seit dem 15.05.2025.
Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Zur Sicherung der Einziehungsanordnung konnte im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, mit Hilfe der Justizbehörden der zu den sog. Kanalinseln gehörenden Vogtei Guernsey ein Betrag in Höhe von 10.087.803,14 € aus dem Verkauf von 2 Eigentumswohnungen in London, die wirtschaftlich Dr. Ignatova zuzurechnen sind, zum Zwecke der Opferentschädigung am 08.07.2026 vereinnahmt werden und stehen zur Verteilung zur Verfügung.
Anspruchsberechtigt sind diejenigen Geschädigten, deren Opfereigenschaft in der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ausdrücklich festgestellt wurde. Aufgrund der erheblichen Komplexität des Falles „OneCoin“ mit weltweiten Auswirkungen beschränken sich die getroffenen Feststellungen auf insgesamt 17.552 Käufer von sog. OneCoin-Schulungspaketen, die ihre diesbezüglichen Kaufpreiszahlungen im Zeitraum 09.12.2015 bis 15.08.2016 auf Konten des Zahlungsdienstleisters IMS GmbH aus Greven geleistet haben.
Darunter befinden sich nicht nur in Deutschland ansässige Anleger, sondern auch solche aus diversen weiteren europäischen Ländern.
Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. Für die weitere Prüfung sind dabei im Rahmen der Anmeldung zwecks Verifizierung Kopien der entsprechenden Kontoauszüge oder hilfsweise anderweitige Belege beizufügen, aus denen sich die IBAN des Sonderkontos, der Empfänger und die geleisteten Beträge eindeutig ergeben. Das Anmeldeverfahren ist für den Anspruchsteller kostenfrei.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
Belehrung Einziehung des Erlangten
Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung auf Einziehung des Erlangten nach §§ 76a StGB, 435 ff. StPO ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder ein gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren.
Der Wert des Erlangten, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er Ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattliche Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.
Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenen Versäumnis und unter Einhaltung der Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 StPO, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffene, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.
Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel I. S. d. § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt und Zahlung verlangen, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.
Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.
Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h., wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.
Sonderfall Insolvenz
Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.
Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.
Verletzte können ihre Schäden aus diesen Straftaten bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld, Rohrteichstraße 16, 33602 Bielefeld, unter dem oben genannten Aktenzeichen schriftlich anmelden.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Bielefeld, 18.09.2026
Giermann
Diplom-Rechtspflegerin (FH)
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