Staatsanwaltschaft Stuttgart
6262 VA 175 Js 72558/25
Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 01.08.2025 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Vermögensarrest in Höhe von 66.377,35 € gem. § 111e Abs. 1 StPO angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
| 1. |
Die unbekannte Täterschaft unterbreitete dem Betrugsgeschädigten H. Stanek im Juni 2025 auf einer betrügerischen, seriös wirkenden Website Kaufangebote für Gebrauchtfahrzeuge. Der Geschädigte entschied sich zum Kauf von drei Fahrzeugen und überwies im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 04.07.2025 in drei Tranchen insgesamt 62.391,70 € auf das Konto des Beschuldigten bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria S.A.. |
| 2. |
Unbekannte Täterschaft veranlasste verschiedene Mitglieder der Familie Reiter im Zeitraum vom 09.07.2025 bis zum 11.07.2025 auf nicht näher bekannte Weise betrügerisch zu neun Überweisungen von jeweils 442,85 €, insgesamt 3.985,65 €, an das von dem Beschuldigten zuvor am 27.06.2025 eröffnete Konto bei der Norisbank. Der Beschuldigte hatte sein Konto in der Kenntnis der inkriminierten Herkunft dieser Gelder zu deren Empfang und Weitertransfer bereitgestellt, um das Geld zunächst zu verwahren und sodann der Betrugstäterschaft zu verschaffen. |
Nach dem Stand der aktuellen Ermittlungen sind folgende Personen geschädigt:
| ― |
E. A. B. Behrend |
| ― |
H. Stanek |
| ― |
M. Reiter |
| ― |
A. O. Reiter |
| ― |
S. Reiter |
| ― |
J. Reiter |
| ― |
C. K. Reiter |
| ― |
C. I. und T. A. Reiter |
| ― |
U. A. und P. Reiter |
| ― |
M. Reiter |
| ― |
B. U. Reiter |
| ― |
V. Reiter |
| ― |
U. F. Reiter |
Die Geschädigten mögen sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.