Staatsanwaltschaft Berlin
241 Cs 1030/24
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 22.04.2024 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 16.10.2024 rechtskräftig ist. Gegen Paul Schomacker wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 26.302,58 Euro angeordnet.
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit vom 14.05. bis 24.06.2021 richteten unbekannte Täter Fake-Shops im Internet ein und schlossen hierüber Kaufverträge ab, obwohl sie die von ihnen angebotenen Gegenstände wie Rasentraktor, Kaffeevollautomat, Staubsauger, Waschmaschinen, Fernseher etc. tatsächlich gar nicht verkaufen wollten. Die Kaufpreiszahlungen der Geschädigten erfolgten auf nachfolgende Konten:
N26 Bank AG, Landesbank Berlin AG und bei der norisbank GmbH.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 247 AR 203/24 anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 4591 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung V. d. Staatsanwaltschaft Berlin verlangen, wenn ein Überschuss verbleibt oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, weil von einer Antragstellung abgesehen wurde. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragsteilung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass ihr/e Rechtsnachfolger/in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
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