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Staatsanwaltschaft Cottbus

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Cottbus

1412 Js 58706/​24

Einziehungsverfahren gegen Sven Franz
hier: Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Durch Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 03.02.2026, Az.: 2 Ds 336/​25 ist gegen den oben genannten Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Anspruchs auf Überweisung und Auszahlung gegen die Bank in Höhe von 10.073,00 Euro rechtskräftig angeordnet worden. Hintergrund ist, dass auf das unter dem Namen des Einziehungsbeteiligten geführte Konto bei der Deutschen Bank AG unter der IBAN: DE12 1207 0024 0405 9283 00 zwischen dem 04.07.2024 und dem 23.10.2024 neunzehn Überweisungen von verschiedenen Dritten, welche mutmaßlich Opfer eines Betruges geworden sind, eingingen.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten, welche mutmaßlich Opfer eines Betruges geworden sind aus der(n) Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Einziehungsbeteiligte zu Unrecht erlangt hat.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden die Geschädigten Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Machen die Geschädigten Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung des Anspruchs auf Auskehrung. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sofern die Geschädigten von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft mit und legen Sie ggfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o.ä.) vor.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. Erbschaft, gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Geschädigten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen. In diesem Fall wird gebeten, dieses dem Rechtsnachfolger mitzuteilen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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