Staatsanwaltschaft Münster
Vollstreckungsverfahren gegen Dimitri Birjukow
81 Js 3339/23 V
Tatvorwurf: Geldwäsche
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 08.10.2025 hat das Amtsgericht Beckum – 14 Ls 4/25 – hinsichtlich Dimitri Birjukow die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.091,44 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.
Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit §111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Hochachtungsvoll
Bugday, Rechtspflegerin
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