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FMA warnt vor BeHappy Exchange: Keine Berechtigung für konzessionspflichtige Zahlungsdienste

Supermicha (CC0), Pixabay

Konkret geht es um Angebote, die unter der Bezeichnung „BeHappy Exchange“ auftreten.

Die FMA nennt in ihrer Warnung die Website behappy.exchange sowie die E-Mail-Adresse behapysup@gmail.com. Darüber hinaus führt die Behörde mehrere Telegram-Kontakte an.

Verbraucher und Anleger sollten die Warnung insbesondere dann berücksichtigen, wenn sie über diese Kommunikationswege angesprochen oder zu Geldtransfers aufgefordert werden.

FMA: Keine Berechtigung für Zahlungsdienste

Die Feststellung der österreichischen Finanzaufsicht ist eindeutig formuliert: Nach Angaben der FMA besitzt der Anbieter keine Berechtigung, in Österreich konzessionspflichtige Zahlungsdienste der von der Behörde beschriebenen Art zu erbringen.

Die FMA hebt dabei insbesondere die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern als Finanztransfer hervor.

Das sogenannte Finanztransfergeschäft ist im österreichischen Zahlungsdienstegesetz 2018 geregelt.

Vereinfacht geht es dabei um Dienstleistungen, bei denen Geld zur Weiterleitung an einen Empfänger beziehungsweise einen für diesen handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird, ohne dass dafür ein Zahlungskonto auf den Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers eingerichtet wird.

Nach der FMA-Mitteilung ist „BeHappy Exchange“ nicht berechtigt, einen solchen konzessionspflichtigen Zahlungsdienst in Österreich anzubieten.

Verbraucher sollten vor Geldtransfers genau prüfen

Die Warnung ist vor allem für Personen relevant, die erwägen, über das genannte Angebot Geld zu transferieren oder bereits Kontakt mit den dort auftretenden Ansprechpartnern haben.

Vor einer Zahlung sollte grundsätzlich überprüft werden, wer der tatsächliche Vertragspartner beziehungsweise Zahlungsempfänger ist und ob für die angebotene Finanzdienstleistung die erforderliche aufsichtsrechtliche Berechtigung besteht.

Allein eine professionell wirkende Website, die Kommunikation über Messenger-Dienste oder ein vermeintlich persönlicher Ansprechpartner belegen keine entsprechende Zulassung.

Was bereits Betroffene tun können

Wer bereits Geld im Zusammenhang mit dem genannten Angebot überwiesen hat, sollte zunächst sämtliche vorhandenen Unterlagen und Kommunikationsverläufe sichern.

Dazu können insbesondere Zahlungsbelege, Kontoverbindungen, E-Mails, Chatverläufe und Angaben zu den jeweiligen Ansprechpartnern gehören.

Ob und welche weiteren Schritte im konkreten Fall möglich oder erforderlich sind, hängt von den individuellen Umständen ab. Die FMA-Warnung selbst enthält in dem vorliegenden Text keine Angaben dazu, ob bereits Verbraucher finanzielle Verluste erlitten haben oder wie hoch mögliche Schäden sein könnten.

Solche Aussagen sollten deshalb nicht aus der Warnung abgeleitet werden.

Warnung basiert auf dem Zahlungsdienstegesetz

Als Rechtsgrundlage ihrer Veröffentlichung nennt die FMA § 94 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz 2018.

Die Behörde verweist beim beschriebenen Finanztransfergeschäft zudem auf § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018.

Die zentrale Aussage der Warnung lautet damit: „BeHappy Exchange“ verfügt nach Angaben der FMA nicht über die Berechtigung, die von der Behörde genannten konzessionspflichtigen Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen.

Für Verbraucher ist dies ein wesentlicher Grund, vor einem Geschäftsabschluss oder einer Geldüberweisung besonders vorsichtig zu sein und die aufsichtsrechtliche Berechtigung eines Anbieters zu überprüfen.

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