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BaFin warnt vor ProMarketsCFD, ROR Markets und FirstTrade24 – behauptete Aufsicht in drei Ländern trifft nicht zu

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Warnung wurde am 29. September 2026 veröffentlicht und betrifft gleich drei Internetauftritte:

promarketscfd(.)com, rormarkets(.)com und firstrade24(.)com.

Nach den Erkenntnissen der BaFin steht hinter den Angeboten ein Betreiber, der Bankgeschäfte beziehungsweise Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Für Anleger ist das ein entscheidender Hinweis. Wer in Deutschland erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt grundsätzlich die entsprechende Zulassung.

Drei Websites – eine BaFin-Warnung

Auffällig ist, dass die BaFin die drei Domains gemeinsam in einer Warnmeldung nennt und ausdrücklich von „dem Betreiber“ spricht.

Damit sollten Verbraucher die Internetauftritte nicht isoliert voneinander betrachten.

Aus der Warnung geht allerdings nicht hervor, welche natürliche oder juristische Person nach Erkenntnissen der Behörde tatsächlich hinter den Websites steht. Auch eine konkrete Betreiberfirma oder verantwortliche Person wird in dem vorliegenden Text nicht genannt.

Daraus sollte deshalb keine Betreiberidentität abgeleitet werden, die von der BaFin selbst nicht mitgeteilt wurde.

Behauptete Aufsicht in Kanada, auf den Kaimaninseln und in Italien

Besonders relevant ist ein weiterer Punkt der BaFin-Mitteilung.

Der Betreiber behauptet demnach, in Kanada, auf den Kaimaninseln und in Italien beaufsichtigt zu sein.

Die BaFin widerspricht dieser Darstellung ausdrücklich:

„Dies trifft nicht zu.“

Für Verbraucher ist eine solche Aussage über eine angebliche Regulierung von erheblicher Bedeutung. Die Behauptung, von Finanzaufsichtsbehörden beaufsichtigt zu werden, kann bei potenziellen Kunden den Eindruck vermitteln, hinter einem Angebot stehe ein regulierter Finanzdienstleister.

Nach den Erkenntnissen der BaFin ist dies bei der behaupteten Aufsicht in den drei genannten Ländern gerade nicht der Fall.

Keine BaFin-Erlaubnis

Unabhängig von der behaupteten ausländischen Regulierung stellt die deutsche Finanzaufsicht fest, dass der Betreiber die betreffenden Geschäfte beziehungsweise Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis anbietet.

Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Wertpapierdienstleistungen dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit entsprechender Erlaubnis der BaFin angeboten werden.

Verbraucher können in der Unternehmensdatenbank der Behörde überprüfen, ob ein Unternehmen über eine entsprechende Zulassung verfügt.

Was bedeutet die BaFin-Warnung?

Die Warnung ist ernst zu nehmen, muss rechtlich aber präzise eingeordnet werden.

Die BaFin stellt fest, dass der Betreiber nach ihren Erkenntnissen ohne erforderliche Erlaubnis tätig ist und dass die behauptete Beaufsichtigung in Kanada, auf den Kaimaninseln und in Italien nicht zutrifft.

Die Mitteilung ist jedoch kein strafgerichtliches Urteil und belegt für sich genommen nicht, dass ein Betrug begangen wurde.

Aus dem vorliegenden BaFin-Text ergeben sich insbesondere keine Angaben dazu, ob Anleger bereits Geld verloren haben, wie viele Kunden betroffen sein könnten oder welche konkreten Einzahlungen vorgenommen wurden.

Auch zu möglichen Problemen bei Auszahlungen oder zu etwaigen zusätzlichen Forderungen nach Steuern, Gebühren oder Provisionen enthält die BaFin-Mitteilung keine Angaben.

Solche Sachverhalte sollten deshalb ohne zusätzliche Belege nicht den drei Websites zugeschrieben werden.

Was sollten Interessenten jetzt tun?

Wer auf eines der drei Angebote gestoßen ist und noch kein Geld überwiesen hat, sollte vor einer Zahlung insbesondere die aufsichtsrechtliche Situation überprüfen.

Eine professionell gestaltete Website oder die Behauptung, von ausländischen Behörden reguliert zu werden, ersetzt eine tatsächlich bestehende Zulassung nicht.

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die BaFin die behauptete Beaufsichtigung in Kanada, auf den Kaimaninseln und in Italien ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet.

Das ist ein besonders gewichtiger Grund, Angaben zur Regulierung nicht ungeprüft zu übernehmen.

Bereits Geld an ProMarketsCFD, ROR Markets oder FirstTrade24 überwiesen?

Wer bereits im Zusammenhang mit promarketscfd(.)com, rormarkets(.)com oder firstrade24(.)com Geld gezahlt hat, sollte zunächst sämtliche Unterlagen sichern.

Dazu gehören insbesondere Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Empfängerkonten, Vertragsunterlagen, E-Mails, Telefonnummern und Chatverläufe sowie Screenshots des jeweiligen Kundenbereichs und der angezeigten Kontostände.

Falls Zahlungen über Kryptowährungen erfolgt sein sollten, wären zusätzlich Wallet-Adressen und Transaktionskennungen wichtig. Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus der vorliegenden BaFin-Warnung nicht hervorgeht, ob der Betreiber dieser Websites überhaupt Zahlungen in Kryptowährungen verlangt oder entgegennimmt.

Je nach Zahlungsweg kann es außerdem sinnvoll sein, zeitnah mit der eigenen Bank oder dem verwendeten Zahlungsdienstleister Kontakt aufzunehmen. Ob und in welchem Umfang eine bereits erfolgte Zahlung zurückgeholt werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Vorsicht auch bei weiteren Zahlungsaufforderungen

Sollte nach einer bereits geleisteten Einzahlung eine weitere Zahlung verlangt werden, sollten Betroffene deren Grundlage unabhängig überprüfen.

Das gilt insbesondere dann, wenn behauptet wird, eine zusätzliche Zahlung sei Voraussetzung für eine Auszahlung.

Allerdings gilt auch hier: Die BaFin-Mitteilung vom 29. September 2026 enthält keinen Hinweis darauf, dass ProMarketsCFD, ROR Markets oder FirstTrade24 tatsächlich solche zusätzlichen Forderungen stellen. Es handelt sich daher um einen allgemeinen Sicherheitshinweis und nicht um eine Tatsachenbehauptung über den konkreten Betreiber.

BaFin nennt keine Schadenssumme

Wie groß die finanzielle Dimension des Vorgangs ist, lässt sich derzeit nicht beurteilen.

Die BaFin nennt weder eine Zahl möglicherweise betroffener Anleger noch eine Schadenssumme. Ebenso fehlen im vorliegenden Warnhinweis nähere Angaben darüber, welche konkreten Produkte auf den drei Websites angeboten wurden und seit wann die Angebote verfügbar waren.

Fest steht nach der BaFin-Mitteilung dagegen: Der Betreiber bietet nach Erkenntnissen der Behörde auf den drei Websites ohne erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte beziehungsweise Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen an.

Und ebenso eindeutig ist die zweite Feststellung der Behörde: Die Behauptung des Betreibers, in Kanada, auf den Kaimaninseln und in Italien beaufsichtigt zu werden, trifft nach Angaben der BaFin nicht zu.

Die BaFin stützt ihre Veröffentlichung auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

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