Nach Angaben der Behörde laufen Ermittlungen gegen die Betreiber der Website btcx(.)investments. Die Finanzaufsicht erklärt, dass dort nach ihren Erkenntnissen Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis angeboten werden.
Damit fehlt nach der veröffentlichten Einschätzung der BaFin eine notwendige aufsichtsrechtliche Erlaubnis für die von ihr beanstandeten Angebote.
Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt
Für Verbraucher ist insbesondere ein weiterer Satz der Behördenmitteilung wichtig: Die Betreiber von btcx(.)investments werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Wer in Deutschland Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Erlaubnis. Verbraucher können über die Unternehmensdatenbank der BaFin überprüfen, ob ein Unternehmen über eine Zulassung der deutschen Finanzaufsicht verfügt.
Gerade vor der Überweisung größerer Beträge sollte eine solche Prüfung nicht allein anhand der Angaben auf der jeweiligen Website erfolgen.
Was die BaFin-Warnung bedeutet – und was nicht
Die Veröffentlichung der BaFin ist ernst zu nehmen. Ihre Aussage sollte zugleich präzise wiedergegeben werden.
Nach Erkenntnissen der Behörde werden über die genannte Website erlaubnispflichtige Geschäfte beziehungsweise Dienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis angeboten. Daraus folgt, dass die Betreiber für diese Angebote nicht über die von der BaFin verlangte Zulassung verfügen.
Die Warnung ist jedoch nicht automatisch der Nachweis eines Betrugs. Aus der vorliegenden Mitteilung geht weder hervor, dass Betreiber strafrechtlich verurteilt worden wären, noch nennt die BaFin eine Zahl geschädigter Anleger oder eine bestimmte Schadenssumme.
Auch zu den konkreten Personen oder Unternehmen hinter der Website enthält die vorliegende Veröffentlichung keine näheren Angaben.
Verbraucher sollten vor Zahlungen genau prüfen
Wer über btcx(.)investments angesprochen wurde oder dort eine Geldanlage erwägt, sollte insbesondere überprüfen, mit welcher natürlichen oder juristischen Person tatsächlich ein Vertrag geschlossen werden soll und wohin eine verlangte Zahlung fließen soll.
Entscheidend ist nicht allein, welchen Namen oder welches Erscheinungsbild eine Internetseite verwendet. Maßgeblich ist vielmehr, welches Unternehmen tatsächlich hinter einem Angebot steht und ob dieses für die angebotenen erlaubnispflichtigen Geschäfte über die erforderliche Zulassung verfügt.
Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn Anleger zu schnellen Einzahlungen gedrängt werden oder weitere Zahlungen verlangt werden, bevor angebliche Gewinne oder vorhandenes Guthaben ausgezahlt werden sollen.
Solche Verhaltensweisen werden in der vorliegenden BaFin-Mitteilung zu btcx(.)investments allerdings nicht konkret beschrieben und dürfen dem Betreiber deshalb nicht ohne weitere Erkenntnisse zugeschrieben werden.
Bereits Geld überwiesen?
Wer bereits Zahlungen im Zusammenhang mit btcx(.)investments geleistet hat, sollte zunächst sämtliche Unterlagen sichern.
Dazu können Kontoauszüge, Überweisungsbelege, E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Vertragsunterlagen und Screenshots des Onlinekontos beziehungsweise der Website gehören.
Auch Empfängerkonten und die bei Überweisungen angegebenen Empfängernamen können für eine spätere Prüfung wichtig sein.
Ob bereits geleistete Zahlungen zurückgeholt werden können, lässt sich anhand der BaFin-Warnung allein nicht beurteilen. Dies hängt unter anderem von Zahlungsweg, Empfänger und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Rechtsgrundlage der Veröffentlichung
Die BaFin stützt ihre Information auf § 10 Absatz 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
Bemerkenswert ist dabei, dass die vorliegende Mitteilung zwar auf diese Rechtsgrundlage verweist, das beanstandete Angebot selbst aber allgemein als unerlaubtes Angebot von „Bankgeschäften und/oder Finanzdienstleistungen“ beschreibt.
Welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen über btcx(.)investments angeboten wurden und welche Erlaubnistatbestände die Behörde im Einzelnen als einschlägig betrachtet, geht aus dem vorliegenden Text nicht hervor.