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Lareck Holding GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Cottbus hat den Antrag der Lareck Holding GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 21.09.2026 veröffentlicht. Betroffen ist die Gesellschaft mit Sitz in Schönefeld, Lilienthalstraße 5 c, 12529 Schönefeld. Das Verfahren läuft beim Insolvenzgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 63 IN 123/26.

Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist

Die Lareck Holding GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus unter HRB 17404 eingetragen. Nach öffentlich abrufbaren Unternehmensdaten wurde sie am 05.10.2023 eingetragen. Als Gegenstand wird der Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland genannt, insbesondere an Unternehmen aus dem E-Commerce-Bereich. Außerdem werden Management-, Finanz-, Strategie-, IT- und Marketingdienstleistungen für Beteiligungsunternehmen beschrieben. Diese Angaben finden sich unter anderem bei Fusionbase.

Belegbar ist zudem eine Verbindung zur Lareck E-Commerce GmbH. Diese Gesellschaft ist nach Angaben von CompanyHouse im Onlinehandel tätig gewesen, unter anderem mit dem Verkauf von Waren über Online-Plattformen, einschließlich Amazon, sowie mit Dienstleistungen rund um Beratung, Lagerverwaltung, Verpackung, Versand und Online-Marketing. Für die Lareck E-Commerce GmbH wurde bereits am 22.07.2026 ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Eine eigene Unternehmenswebsite oder belastbare Presseberichte zur Lareck Holding GmbH konnten in der Recherche nicht sicher festgestellt werden.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach § 26 Insolvenzordnung weist das Gericht einen Insolvenzantrag ab, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dazu können etwa Gerichtskosten und Kosten eines Insolvenzverwalters gehören. Die Vorschrift ist auf der Seite Gesetze im Internet nachlesbar.

Für Gläubiger ist das ein ernstes Warnsignal: Es gibt dann regelmäßig kein Insolvenzverfahren, in dem Forderungen zur Tabelle angemeldet und später quotal verteilt werden könnten. Auch ein Insolvenzverwalter wurde in der vorliegenden Bekanntmachung nicht genannt, weil das Verfahren gerade nicht eröffnet wurde. Forderungen bestehen zwar rechtlich grundsätzlich weiter, ihre Durchsetzung kann aber wirtschaftlich schwierig sein, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Für eine GmbH kann die rechtskräftige Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse außerdem zur Auflösung der Gesellschaft führen. Das ergibt sich aus § 60 GmbHG, ebenfalls abrufbar bei Gesetze im Internet. Wichtig ist: Gegen den Beschluss ist laut Bekanntmachung die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen möglich. Ob und wann der Beschluss rechtskräftig wird, hängt daher vom weiteren Ablauf ab.

Was Betroffene jetzt tun können

Kunden, Anleger oder sonstige Gläubiger sollten offene Forderungen, Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise sichern. Wer noch Ware, Geld oder Leistungen erwartet, sollte schriftlich eine kurze Frist setzen und prüfen lassen, ob Ansprüche gegen die Gesellschaft noch sinnvoll durchgesetzt werden können. Bei größeren Beträgen ist anwaltlicher Rat empfehlenswert. Betroffene sollten außerdem das Handelsregister und weitere amtliche Bekanntmachungen im Blick behalten, falls die Auflösung oder spätere registerliche Änderungen eingetragen werden.

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