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Grün Immobilien GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grün Immobilien GmbH abgewiesen. Das Verfahren läuft beim Insolvenzgericht Ludwigsburg unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/26. Veröffentlicht wurde die Bekanntmachung am 21.09.2026; der Beschluss datiert auf den 27.08.2026. Als Schuldnerin genannt ist die Grün Immobilien GmbH mit Sitz in 71634 Ludwigsburg, Eberhardstraße 24, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 206227.

Was über die Geschäftstätigkeit belegt ist

Nach öffentlich auffindbaren Register- und Branchendaten handelt es sich um eine Gesellschaft aus der Immobilienwirtschaft. Ein Handelsregisterdienst führt die Grün Immobilien GmbH unter HRB 206227 beim Amtsgericht Stuttgart und nennt als frühere veröffentlichte Anschrift unter anderem Alleenstraße 6 sowie später Thuner Straße 26 in Ludwigsburg (online-handelsregister.de). Die amtliche Insolvenzbekanntmachung nennt dagegen die Eberhardstraße 24 in 71634 Ludwigsburg.

Zum Unternehmensgegenstand werden der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnräumen und Gewerbeimmobilien genannt. Außerdem soll die Gesellschaft Bauvorhaben als Bauherrin im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten und durchführen dürfen. Öffentlich belegbar sind zudem Tätigkeitsbeschreibungen wie Immobilienvermittlung, Immobilienverkauf, Vermietung, Verwaltung und Verpachtung. Entsprechende Angaben finden sich in Branchenverzeichnissen wie Kompass, Firmenschau und Cylex. Welche konkreten Immobilien, Bauprojekte, Verwaltungsbestände oder Vermittlungsaufträge zuletzt bestanden, ließ sich aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht sicher belegen.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Eine Abweisung mangels Masse bedeutet: Das Gericht eröffnet kein reguläres Insolvenzverfahren, weil nach seiner Prüfung voraussichtlich nicht genug verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Dazu gehören insbesondere Gerichtskosten sowie Kosten einer Insolvenzverwaltung. Ein Insolvenzverwalter wurde in der vorliegenden Bekanntmachung nicht bestellt.

Für Gläubiger ist das ein ernstes Warnsignal. Ihre Forderungen werden nicht in einem eröffneten Insolvenzverfahren gesammelt geprüft. Es gibt auch keine übliche Insolvenztabelle und regelmäßig keine Insolvenzquote. Eine Eröffnung wäre nur denkbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Kosten gedeckt werden, etwa durch einen ausreichenden Vorschuss. Gegen den Beschluss ist laut Bekanntmachung die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen möglich. Maßgeblich können Verkündung, Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung sein; eine einfache E-Mail reicht nicht.

Für Kunden, Käufer oder Anleger bedeutet die Entscheidung nicht automatisch, dass Ansprüche verloren sind. Sie kann aber darauf hindeuten, dass eine Durchsetzung wirtschaftlich schwierig wird. Wer Anzahlungen, Makleransprüche, Miet- oder Kaufverträge, Darlehens- oder Versicherungsvermittlungen oder Ansprüche aus Bauprojekten betrifft, sollte Unterlagen prüfen lassen. Die Abweisung mangels Masse ist kein Nachweis für strafbares Verhalten und sagt für sich genommen nichts über ein Verschulden aus.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, Schriftverkehr und Sicherheiten geordnet sichern. Bei Immobiliengeschäften sind insbesondere Grundbuchstand, Auflassungsvormerkungen, Bürgschaften, Sicherheiten und Zahlungspläne wichtig. Gläubiger sollten kurzfristig rechtlichen Rat einholen und prüfen, ob eine Beschwerde, ein Kostenvorschuss, individuelle Vollstreckungsschritte oder die Anmeldung möglicher Ansprüche gegenüber weiteren Beteiligten in Betracht kommen. Fristen sollten nicht abgewartet werden.

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