Dark Mode Light Mode

WB-Holding AG fordert 18.750 Euro von Aktionärin – bei Nichtzahlung droht Verlust der Aktien

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay

Die Veröffentlichung der WB-Holding AG aus Friedberg ist keine gewöhnliche Zahlungsaufforderung.

Sie betrifft unmittelbar das Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Aktionärin, die nach Angaben des Vorstands ihre Einlagepflicht auf übernommene Aktien nicht vollständig erfüllt hat.

Der noch ausstehende Betrag wird exakt beziffert:

18.750 Euro.

Was bedeutet „ausstehende Einlage“?

Der entscheidende Punkt ist zunächst, dass es hier nicht um den Kaufpreis einer Aktie an der Börse geht.

Wer Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder im Rahmen einer entsprechenden Kapitalmaßnahme übernimmt, verpflichtet sich grundsätzlich dazu, die dafür geschuldete Einlage zu leisten.

Die Höhe der übernommenen Beteiligung und der tatsächlich noch nicht gezahlte Anteil sind voneinander zu unterscheiden.

Aus der vorliegenden Bekanntmachung lässt sich lediglich sicher entnehmen, dass nach Darstellung der WB-Holding AG derzeit noch 18.750 Euro fällig und unbezahlt sind.

Wie hoch die ursprünglich insgesamt geschuldete Einlage war und welcher Betrag bereits gezahlt wurde, nennt die Veröffentlichung nicht.

Gesellschaft hatte das Geld bereits eingefordert

Die jetzige Bekanntmachung ist nicht der erste Schritt.

Nach Darstellung der WB-Holding AG wurde die Einlage bereits gemäß § 63 Abs. 1 Aktiengesetz ordnungsgemäß eingefordert.

Dafür war auch schon eine Zahlungsfrist gesetzt worden.

Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, ohne dass der ausstehende Betrag vollständig entrichtet wurde.

Damit befindet sich das Verfahren nun in einer weiteren Eskalationsstufe.

Neue Frist läuft bis 31. Januar 2027

Der Vorstand setzt der Aktionärin jetzt auf Grundlage von § 64 AktG eine weitere Frist.

Bis zum 31. Januar 2027 müssen die ausstehenden 18.750 Euro vollständig an die WB-Holding AG gezahlt werden.

Diese Nachfrist ist von erheblicher Bedeutung.

Denn die Gesellschaft verbindet sie ausdrücklich mit der gesetzlich vorgesehenen Androhung, was geschieht, wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht.

Im schlimmsten Fall gehen die Aktien verloren

Der entscheidende Satz der Veröffentlichung lautet sinngemäß:

Wird der ausstehende Betrag innerhalb der Nachfrist nicht vollständig bezahlt, kann die Aktionärin der betroffenen Aktien für verlustig erklärt werden.

Dieses aktienrechtliche Verfahren wird als Kaduzierung bezeichnet.

Damit kann eine Aktiengesellschaft unter den gesetzlichen Voraussetzungen gegen einen Aktionär vorgehen, der seine geschuldete Einlage trotz entsprechender Aufforderungen nicht leistet.

Die Konsequenz kann erheblich sein: Der Betroffene verliert seine Rechtsposition aus den betreffenden Aktien.

Auch bereits gezahltes Geld steht auf dem Spiel

Noch einschneidender ist ein weiterer Teil der Androhung.

Nach der Veröffentlichung droht nicht nur der Verlust der betroffenen Aktien.

Auch die auf diese Aktien bereits geleisteten Einzahlungen können zugunsten der WB-Holding AG verloren gehen.

Das bedeutet: Sollte auf die betreffenden Aktien bereits ein Teil der geschuldeten Einlage gezahlt worden sein, wird dieser Betrag bei einer wirksamen Kaduzierung nicht einfach automatisch zurückerstattet.

Gerade deshalb ist die Nachfrist keine gewöhnliche Zahlungserinnerung.

Es geht um den möglichen Verlust einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und bereits erbrachter Einzahlungen.

Aktien sind noch nicht verloren

Bei der Einordnung der Veröffentlichung ist allerdings eine wichtige Grenze zu beachten.

Aus der Bekanntmachung folgt noch nicht, dass die Aktionärin ihre Aktien bereits verloren hat.

Die WB-Holding AG spricht ausdrücklich eine Androhung für den Fall aus, dass die 18.750 Euro nicht innerhalb der Nachfrist vollständig gezahlt werden.

Die Aktionärin hat damit nach dem veröffentlichten Stand noch bis zum 31. Januar 2027 Zeit, den Rückstand vollständig zu begleichen.

Erfolgt die erforderliche Zahlung fristgerecht, verwirklicht sich die für den Fall der Nichtzahlung angedrohte Konsequenz nicht.

Zusätzlich können Verzugszinsen anfallen

Die 18.750 Euro sind außerdem nicht zwingend die einzige finanzielle Belastung.

Der Vorstand weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Verzugsfolgen unberührt bleiben.

Genannt wird insbesondere § 63 Abs. 2 AktG.

Danach ist ein Aktionär, der seine Einlage nicht rechtzeitig leistet, grundsätzlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

Die Bekanntmachung beziffert allerdings nicht, welcher zusätzliche Zinsbetrag im konkreten Fall inzwischen aufgelaufen ist.

Deshalb lässt sich aus der Veröffentlichung auch nicht ableiten, dass mit einer Zahlung von exakt 18.750 Euro sämtliche denkbaren Nebenforderungen erledigt wären.

Warum wird die Aktionärin öffentlich genannt?

Ungewöhnlich wirkt insbesondere, dass die betroffene Aktionärin in der Bekanntmachung namentlich bezeichnet wird.

Das hängt mit dem gesetzlich geregelten Verfahren zusammen.

§ 64 AktG sieht für säumige Aktionäre ein förmliches Vorgehen vor, bevor die Gesellschaft die weitreichende Konsequenz des Verlusts der Aktien herbeiführen kann.

Die Veröffentlichung bezeichnet sich deshalb ausdrücklich als:

„Erste Bekanntmachung“ gemäß § 64 Abs. 2 AktG.

Sie dokumentiert damit einen bestimmten Verfahrensschritt.

Warum das Verfahren so streng ist

Hinter den Vorschriften steht ein wichtiger Grundsatz des Aktienrechts.

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft soll nicht lediglich auf dem Papier bestehen.

Wenn ein Aktionär Aktien übernimmt und sich damit zur Leistung einer Einlage verpflichtet, muss diese Verpflichtung grundsätzlich auch erfüllt werden.

Die Gesellschaft und mittelbar deren Gläubiger sollen sich darauf verlassen können, dass das zugesagte Kapital nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben tatsächlich aufgebracht wird.

Deshalb kann die Aktiengesellschaft die Einlage nicht beliebig erlassen.

Und deshalb sieht das Gesetz bei hartnäckiger Nichtzahlung eine so weitreichende Sanktion wie die Kaduzierung vor.

Keine Aussage über finanzielle Probleme der WB-Holding AG

Aus der Bekanntmachung sollte allerdings nicht mehr herausgelesen werden, als tatsächlich darin steht.

Die Veröffentlichung besagt, dass bei einer Aktionärin nach Angaben des Vorstands eine eingeforderte Einlage von 18.750 Euro aussteht.

Daraus lässt sich nicht automatisch schließen, dass die WB-Holding AG selbst Liquiditätsprobleme oder sonstige finanzielle Schwierigkeiten hat.

Ebenso wenig enthält die Bekanntmachung Angaben über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft insgesamt.

Es handelt sich zunächst um die Durchsetzung einer konkreten Einlageverpflichtung.

Auch die Größe der Beteiligung bleibt offen

Aus den 18.750 Euro lässt sich außerdem nicht zuverlässig ableiten, wie groß die Beteiligung der betroffenen Aktionärin an der WB-Holding AG ist.

Dazu wären weitere Angaben erforderlich, beispielsweise über die Zahl und den Nennbetrag beziehungsweise rechnerischen Anteil der übernommenen Aktien sowie über bereits geleistete Einzahlungen.

Die Veröffentlichung nennt diese Informationen nicht.

Fest steht lediglich der noch offene und nach Darstellung der Gesellschaft fällige Betrag.

Was bis zum 31. Januar passieren kann

Die weitere Entwicklung hängt nun maßgeblich davon ab, ob die ausstehende Einlage innerhalb der Nachfrist vollständig geleistet wird.

Erfolgt die Zahlung, ist der in der Bekanntmachung angedrohte Verlust der Aktien wegen dieses Zahlungsrückstands abzuwenden.

Bleibt die Zahlung dagegen aus, kann die WB-Holding AG das Verfahren nach den gesetzlichen Voraussetzungen fortsetzen.

Die Veröffentlichung schafft damit noch keinen endgültigen Zustand.

Sie ist vielmehr eine letzte förmliche Warnstufe mit einer erheblichen möglichen Konsequenz.

Was die Bekanntmachung vom 17. September bedeutet

Für die Einordnung sind deshalb vier Punkte entscheidend.

Die WB-Holding AG erklärt erstens, dass eine Aktionärin eine eingeforderte Einlage nicht vollständig gezahlt habe. Offen seien 18.750 Euro.

Zweitens ist die ursprüngliche Zahlungsfrist bereits abgelaufen.

Drittens setzt das Unternehmen nun eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2027.

Und viertens droht bei weiterhin ausbleibender vollständiger Zahlung die Kaduzierung: Die betroffene Aktionärin kann ihre Aktien und die darauf bereits geleisteten Einzahlungen verlieren.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Versichertenkarten in der Pflege: Private Anbieter kritisieren unnötigen Zeitaufwand

Next Post

KMW Windpark Heßloch rutscht ins Minus – Stromumsatz fällt um 18 Prozent