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Falkenhahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH scheitert mit Insolvenzantrag mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Dortmund hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Falkenhahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH abgelehnt. Der bereits am 5. Februar 2026 eingegangene Insolvenzantrag wurde mit Beschluss vom 15. September 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 253 IN 13/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Saarbrücker Straße 70 in 44135 Dortmund und ist beim Amtsgericht Dortmund unter der Handelsregisternummer HRB 29910 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Patrick Falkenhahn.

Anders als bei einem durch einen Gläubiger gestellten Antrag hatte die Falkenhahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst beantragt. Zu den Gründen für den Antrag und zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft enthält die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben.

Der Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und in der Verwaltung des eigenen Gesellschaftsvermögens. Dazu gehören insbesondere Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie die Überlassung von Lizenzen. Die Gesellschaft konnte damit unterschiedliche Vermögenswerte halten und wirtschaftlich nutzen.

Bei Unternehmensbeteiligungen kann eine Vermögensverwaltungsgesellschaft beispielsweise Gesellschaftsanteile erwerben und verwalten. Im Immobilienbereich kann sie eigene Grundstücke, Gebäude oder einzelne Einheiten vermieten oder verpachten. Durch die Überlassung von Lizenzen können zudem Nutzungsrechte an geschützten Inhalten, Marken, Konzepten oder anderen immateriellen Vermögenswerten vergeben werden. Welche Beteiligungen, Immobilien oder Lizenzrechte tatsächlich zum Vermögen der Gesellschaft gehörten, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor.

Ausdrücklich ausgeschlossen waren Geschäfte nach Paragraf 34 c der Gewerbeordnung und erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz. Die Gesellschaft sollte daher insbesondere keine erlaubnispflichtige Immobilienvermittlung, Darlehensvermittlung oder genehmigungspflichtige Finanzdienstleistung für Dritte erbringen.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen nach der gerichtlichen Prüfung nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Dazu gehören vor allem die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die bestehenden Schulden der Gesellschaft erlassen wurden. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, findet jedoch keine geordnete Verwertung des Vermögens durch einen Insolvenzverwalter statt. Gläubiger müssen deshalb damit rechnen, dass ihre Forderungen nicht oder nur zu einem geringen Teil erfüllt werden können, sofern keine weiteren verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind.

Besonders bemerkenswert ist, dass zwischen dem Eingang des Eigenantrags am 5. Februar 2026 und der gerichtlichen Entscheidung vom 15. September 2026 mehr als sieben Monate lagen. Welche Prüfungen während dieser Zeit vorgenommen wurden und ob zwischenzeitlich Sicherungsmaßnahmen angeordnet waren, lässt sich der vorliegenden Bekanntmachung nicht entnehmen.

Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Falkenhahn Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH grundsätzlich als aufgelöst. Dies führt allerdings nicht automatisch zu einer sofortigen Löschung aus dem Handelsregister. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.

Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zu möglicherweise noch vorhandenen Beteiligungen, Immobilien oder Lizenzrechten macht das Amtsgericht keine Angaben. Ebenso bleibt offen, welche konkreten Ursachen zu der wirtschaftlichen Situation geführt haben.

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