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Torsten Linder Verwaltungs GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Köln hat den Antrag der Torsten Linder Verwaltungs GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 8. September 2026 unter dem Aktenzeichen 70e IN 147/26.

Der Eigenantrag der Gesellschaft datiert vom 8. Juni 2026 und war am 15. Juni 2026 beim Insolvenzgericht eingegangen.

Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift in der Robert-Koch-Straße 5 in 51674 Wiehl. Sie ist beim Amtsgericht Köln unter HRB 68165 im Handelsregister eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Torsten Linder vertreten.

Der Unternehmensgegenstand besteht in der Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Horst Linder Landschafts- und Straßenbau GmbH & Co. KG. Als Komplementärin übernimmt die Verwaltungs-GmbH grundsätzlich die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Torsten Linder Verwaltungs GmbH voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Das Insolvenzverfahren wird deshalb nicht eröffnet und kein Insolvenzverwalter bestellt.

Gläubiger können ihre Forderungen somit nicht zu einer Insolvenztabelle anmelden. Sie müssen prüfen, ob ihre Ansprüche außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden können und ob noch pfändbares Vermögen vorhanden ist.

Die Entscheidung kann auch Auswirkungen auf die Horst Linder Landschafts- und Straßenbau GmbH & Co. KG haben. Die Abweisung des Insolvenzantrags über das Vermögen der Komplementär-GmbH führt allerdings nicht automatisch zur Insolvenz der Kommanditgesellschaft. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Vertretung und Geschäftsführung der KG neu geregelt oder eine andere persönlich haftende Gesellschafterin eingesetzt werden muss.

Mit Eintritt der Rechtskraft wird die Torsten Linder Verwaltungs GmbH grundsätzlich kraft Gesetzes aufgelöst. Eine spätere Löschung aus dem Handelsregister ist möglich, wenn kein verwertbares Vermögen und kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr vorhanden sind.

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