Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Accentro Real Estate AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt. Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 14. September 2026 bekannt machte, stammt die zugrunde liegende Entscheidung bereits vom 31. März 2025.
Grund für die Sanktion war ein Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Die Accentro Real Estate AG hatte ihre Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.
Verstoß gegen § 325 HGB
Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 325 Handelsgesetzbuch (HGB). Unternehmen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und in der vorgesehenen Form zur Offenlegung übermitteln.
Nach der Mitteilung war dies bei den Konzernrechnungsunterlagen der Accentro Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2023 nicht erfolgt.
Daraufhin setzte das Bundesamt für Justiz auf Grundlage von § 335 HGB ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro fest.
Bereits zwei Ordnungsgelder über jeweils 50.000 Euro bekannt gemacht
Bemerkenswert ist, dass die BaFin am 14. September 2026 zwei entsprechende Mitteilungen zur Accentro Real Estate AG veröffentlicht hat.
Neben der nun bekannt gemachten Entscheidung zu den Konzernrechnungsunterlagen 2023 wurde auch über ein weiteres Ordnungsgeld von 50.000 Euro informiert. Dieses hatte das Bundesamt für Justiz am 14. April 2026 festgesetzt, weil die Gesellschaft ihre Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 nicht elektronisch zur Offenlegung eingereicht hatte.
Damit betreffen die beiden veröffentlichten Maßnahmen unterschiedliche Geschäftsjahre und unterschiedliche Ordnungsgeldentscheidungen. Nach den beiden BaFin-Mitteilungen wurden Ordnungsgelder von insgesamt 100.000 Euro festgesetzt.
Accentro hat gegen beide Entscheidungen Beschwerde eingelegt
Auch gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 31. März 2025 hat die Accentro Real Estate AG nach Angaben der BaFin Beschwerde eingelegt.
Dasselbe gilt für die am 14. April 2026 festgesetzte weitere Sanktion. Die Ordnungsgelder sollten daher nicht als bereits unanfechtbar dargestellt werden. Aus den veröffentlichten Mitteilungen geht nicht hervor, dass über die Beschwerden bereits abschließend entschieden worden ist.
Sanktionen stammen nicht von der BaFin
Bei der Einordnung ist außerdem wichtig: Die Ordnungsgelder wurden vom Bundesamt für Justiz und nicht von der BaFin verhängt. Die BaFin veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung.
Bei den Maßnahmen handelt es sich um Sanktionen wegen Verstößen gegen gesetzliche Offenlegungspflichten. Daraus lässt sich für sich genommen keine Aussage darüber ableiten, dass die vorenthaltenen beziehungsweise verspätet offengelegten Rechnungsunterlagen inhaltlich fehlerhaft waren.
Fazit
Gegen die Accentro Real Estate AG sind damit zwei Ordnungsgeldentscheidungen über jeweils 50.000 Euro bekannt geworden. Die Entscheidung vom 31. März 2025 betrifft die nicht erfolgte Offenlegung der Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023. Eine weitere Entscheidung vom 14. April 2026 betrifft die Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024.
In beiden Fällen liegt nach den Mitteilungen ein Verstoß gegen § 325 HGB zugrunde; die Sanktionen wurden auf Grundlage von § 335 HGB festgesetzt. Zusammengenommen belaufen sich die festgesetzten Ordnungsgelder auf 100.000 Euro.
Die Accentro Real Estate AG hat jedoch gegen beide Ordnungsgeldentscheidungen Beschwerde eingelegt.
Hier die Bafin-Mitteilung:
Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Accentro Real Estate AG
Das Bundesamt für Justiz hat am 31. März 2025 ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro zulasten der Accentro Real Estate AG festgesetzt.
14.09.2026
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Konzernrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.