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Weiteres Ordnungsgeld gegen Accentro Real Estate AG: 50.000 Euro wegen Rechnungslegungsunterlagen 2023

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Accentro Real Estate AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informierte darüber am 14. September 2026. Die zugrunde liegende Entscheidung des Bundesamtes für Justiz stammt bereits vom 31. März 2025.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Nach der Mitteilung hatte die Accentro Real Estate AG ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.

Verstoß gegen § 325 HGB

Die Maßnahme beruht auf einem Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Vorschrift verpflichtet die davon erfassten Unternehmen zur Offenlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen.

Das Bundesamt für Justiz kann bei einer Verletzung dieser Offenlegungspflichten ein Ordnungsgeldverfahren durchführen. Rechtsgrundlage für die gegen Accentro festgesetzte Sanktion ist § 335 HGB.

Im vorliegenden Fall wurde ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro festgesetzt.

Mehrere Ordnungsgeldentscheidungen betreffen Accentro

Die neue Mitteilung ist von den weiteren am 14. September 2026 veröffentlichten Informationen zur Accentro Real Estate AG zu unterscheiden.

Nach den bislang vorliegenden Mitteilungen betreffen die Maßnahmen unter anderem unterschiedliche Rechnungslegungsunterlagen und Geschäftsjahre. Für das Geschäftsjahr 2023 wurde sowohl über nicht offengelegte Konzernrechnungsunterlagen als auch über nicht offengelegte Rechnungslegungsunterlagen berichtet.

Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut der veröffentlichten Mitteilungen um gesondert bezeichnete Offenlegungspflichten. Deshalb sollten diese Meldungen nicht miteinander vermischt werden.

Hinzu kommt eine weitere bekannt gemachte Entscheidung zu den Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024, für die ebenfalls ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro festgesetzt wurde.

Accentro hat Beschwerde eingelegt

Die Ordnungsgeldentscheidung vom 31. März 2025 ist von der Accentro Real Estate AG angegriffen worden. Nach Angaben der BaFin hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt.

Damit sollte die Sanktion nicht als endgültig beziehungsweise unanfechtbar dargestellt werden. Die vorliegende Mitteilung enthält keine Information darüber, dass bereits abschließend über die Beschwerde entschieden wurde.

Wichtig: Sanktion stammt vom Bundesamt für Justiz

Auch wenn die Information von der BaFin veröffentlicht wird, stammt die eigentliche Ordnungsgeldentscheidung vom Bundesamt für Justiz.

Gegenstand der Maßnahme ist die Verletzung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht. Die Mitteilung enthält dagegen keine Feststellung, dass die Rechnungslegungsunterlagen der Accentro Real Estate AG inhaltlich falsch gewesen seien.

Fazit

Das Bundesamt für Justiz hat gegen die Accentro Real Estate AG ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro festgesetzt, weil die Gesellschaft ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 nicht elektronisch zur Offenlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht hatte.

Die Entscheidung wurde am 31. März 2025 getroffen und von der BaFin am 14. September 2026 bekannt gemacht. Grundlage sind § 325 HGB für die Offenlegungspflicht und § 335 HGB für das Ordnungsgeldverfahren.

Die Accentro Real Estate AG hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, sodass die rechtliche Auseinandersetzung um das Ordnungsgeld noch nicht als abgeschlossen dargestellt werden sollte.

 

Hier die Bafin-Mitteilung:

Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Accentro Real Estate AG

Das Bundesamt für Justiz hat am 31. März 2025 ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro zulasten der Accentro Real Estate AG festgesetzt.

14.09.2026

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Accentro Real Estate AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung Beschwerde eingelegt.

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