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Gebrauchtwagenkauf mit Haken: Warum beim Kauf plötzlich die Gewährleistung fehlen kann

geralt (CC0), Pixabay

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens verlassen sich viele Käufer darauf, dass sie bei später auftretenden Mängeln durch die gesetzliche Gewährleistung geschützt sind. Doch dieser Schutz besteht nicht automatisch. Entscheidend ist, wer tatsächlich als Verkäufer im Kaufvertrag steht.

Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. Besonders bei Fahrzeugen, die über Händler oder Online-Plattformen angeboten werden, sollten Käufer genau hinschauen. Denn nicht jeder, der ein Auto präsentiert, vermittelt oder die Verkaufsabwicklung übernimmt, ist am Ende auch der Vertragspartner.

Händler oder Privatperson – ein entscheidender Unterschied

Wird ein Gebrauchtwagen von einem gewerblichen Händler an einen Verbraucher verkauft, besteht grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistung. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Gewährleistungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Ganz anders sieht es bei einem privaten Verkäufer aus. Dieser kann die Haftung für Mängel grundsätzlich vertraglich ausschließen.

Kauf beim gewerblichen Händler Kauf von einer Privatperson
Grundsätzlich gesetzliche Gewährleistung Gewährleistung kann grundsätzlich ausgeschlossen werden
Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre Umfang des Schutzes hängt wesentlich vom Kaufvertrag ab
Bei Gebrauchtwagen kann die Frist auf ein Jahr verkürzt werden Bei wirksamem Haftungsausschluss deutlich weniger Schutz bei später entdeckten Mängeln
Vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber Verbrauchern nicht möglich Ausschluss der Mängelhaftung grundsätzlich möglich

Damit kann die Frage, wer im Kaufvertrag tatsächlich als Verkäufer genannt wird, im Streitfall erhebliche finanzielle Folgen haben.

Vorsicht bei Vermittlung über Händler und Online-Portale

Problematisch kann es werden, wenn ein Fahrzeug zwar wie ein klassisches Händlerangebot erscheint, der Händler oder eine Online-Plattform tatsächlich aber lediglich als Vermittler tätig wird.

Auf Online-Portalen können sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen Fahrzeuge anbieten. Deshalb sollten Käufer nicht allein aufgrund des Internetauftritts oder der Verkaufsabwicklung davon ausgehen, dass sie automatisch bei einem gewerblichen Händler kaufen.

Entscheidend ist letztlich der Vertrag.

Steht dort eine Privatperson als Verkäufer, können für die Gewährleistung andere Regeln gelten als bei einem direkten Kauf vom Händler.

Vor der Unterschrift genau prüfen

Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, bereits vor dem Kauf eindeutig festzustellen, wer Vertragspartner wird.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden:

Darauf sollten Käufer achten Warum das wichtig ist
Wer steht als Verkäufer im Kaufvertrag? Davon hängt wesentlich ab, welche Gewährleistungsrechte bestehen.
Handelt es sich um einen Händler oder eine Privatperson? Privatverkäufer können die Mängelhaftung grundsätzlich ausschließen.
Ist der auftretende Händler tatsächlich Verkäufer oder nur Vermittler? Ein professioneller Auftritt bedeutet nicht automatisch, dass der Händler Vertragspartner ist.
Was steht in der Fahrzeuganzeige? Angaben zum Fahrzeug und zum Anbieter sollten vor Abschluss des Vertrags gesichert werden.
Stimmen Anzeige und Kaufvertrag überein? Abweichungen sollten vor der Unterschrift geklärt werden.

Fahrzeugangebot vor dem Kauf sichern

Ein weiterer wichtiger Tipp der Verbraucherzentrale: Das Online-Angebot sollte vor dem Fahrzeugkauf möglichst vollständig dokumentiert werden.

Dazu kann die Anzeige beispielsweise per Video festgehalten oder auf andere Weise gesichert werden. Das kann später wichtig werden, wenn es Streit darüber gibt, wie das Fahrzeug angeboten wurde oder welche Angaben zum Verkäufer beziehungsweise zum Auto gemacht wurden.

Denn Online-Anzeigen können nach dem Verkauf verändert oder gelöscht werden.

Professioneller Auftritt bedeutet nicht automatisch Händlerkauf

Für Verbraucher ist damit vor allem eines wichtig: Ein Auto kann auf einem professionellen Verkaufsportal angeboten, von einem Händler präsentiert oder über einen gewerblichen Anbieter vermittelt werden – und trotzdem kann letztlich eine Privatperson der eigentliche Verkäufer sein.

Deshalb sollte vor der Unterschrift nicht nur das Fahrzeug selbst geprüft werden.

Mindestens genauso wichtig ist der Blick auf den Kaufvertrag: Wer verkauft mir dieses Auto tatsächlich?

Gerade diese zunächst unscheinbare Angabe kann später darüber entscheiden, ob bei einem erheblichen Mangel gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen oder ob der Käufer wesentlich schlechter dasteht.

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