Gefälschte Inkassoforderungen bleiben eine gefährliche Betrugsmasche. Kriminelle verschicken Schreiben, die auf den ersten Blick wie professionelle Zahlungsaufforderungen wirken. Häufig werden angeblich offene Verträge oder Dienstleistungen genannt und hohe Beträge verlangt. Zusätzlich sollen Drohungen mit Schufa-Einträgen, Gerichtsverfahren, Pfändungen oder Zwangsvollstreckungen die Empfänger unter Druck setzen.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg führt deshalb eine aktuelle „Schwarzliste Inkasso“. Dort werden Namen und insbesondere Bankverbindungen veröffentlicht, die bereits im Zusammenhang mit bekannten betrügerischen Inkassoschreiben aufgefallen sind. Die klare Empfehlung: Bei einem Treffer kein Geld überweisen, keine Einzugsermächtigung erteilen und über die im verdächtigen Schreiben genannten Kontaktdaten keinen Kontakt aufnehmen.
Selbst Namen echter Anwälte und Inkassounternehmen werden missbraucht
Besonders perfide ist, dass ein professionell wirkender Firmen- oder Kanzleiname allein keine Sicherheit bietet.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg berichtet aktuell beispielsweise von Schreiben, die vermeintlich von tatsächlich existierenden Rechtsanwälten oder Inkassounternehmen stammen. In solchen Fällen können reale Namen und Adressen missbraucht werden, obwohl die tatsächlichen Berufsträger beziehungsweise Unternehmen hinter dem Schreiben gar nicht stehen.
Deshalb reicht es nicht, lediglich zu prüfen, ob der auf dem Brief genannte Anwalt oder das Inkassobüro im Internet existiert.
Entscheidend ist vielmehr, die Kontaktdaten, Bankverbindung, den angeblichen Gläubiger und die konkrete Forderung unabhängig vom erhaltenen Schreiben zu überprüfen.
Ausländische IBAN ist Warnsignal – aber eine deutsche IBAN ist kein Gütesiegel
Ein besonders auffälliges Merkmal kann die Bankverbindung sein.
Beginnt die IBAN beispielsweise nicht mit „DE“, handelt es sich um ein ausländisches Konto. Die Verbraucherzentrale bezeichnet eine solche Zahlungsaufforderung bei zweifelhaften Inkassoforderungen als mögliches Warnsignal.
Allerdings darf daraus nicht der Umkehrschluss entstehen, eine deutsche IBAN garantiere die Echtheit.
Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich davor, dass auch Fake-Inkassoschreiben mit deutschen Konten im Umlauf sind. Eine deutsche Bankverbindung ist daher kein Beweis für ein seriöses Inkassoverfahren.
Erst prüfen, ob die ursprüngliche Forderung überhaupt existiert
Die wichtigste Frage lautet zunächst nicht: „Ist das Inkassobüro echt?“, sondern: „Schulde ich überhaupt jemandem dieses Geld?“
Verbraucher sollten prüfen, welcher ursprüngliche Vertrag hinter der Forderung stehen soll. Ein seriöses Inkassoschreiben muss nachvollziehbare Informationen liefern. Nach Angaben der Verbraucherzentrale muss bereits aus dem ersten Schreiben unter anderem hervorgehen, für wen die Forderung eingetrieben wird; auch Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses müssen konkret benannt werden.
Wer beispielsweise angeblich für ein Gewinnspiel, eine Lotterie, ein Abonnement oder einen Dienst zahlen soll, mit dem er niemals einen Vertrag geschlossen hat, sollte keinesfalls allein wegen des offiziellen Erscheinungsbildes des Schreibens zahlen.
Inkassounternehmen müssen registriert sein
Ein weiterer wichtiger Kontrollschritt ist die Registrierung.
Inkassodienstleister müssen grundsätzlich registriert sein. Verbraucher können dies kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister überprüfen. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Rechtsanwälte, die Inkassoforderungen bearbeiten, werden nicht als Inkassodienstleister dort registriert, sondern unterliegen ihrer anwaltlichen Zulassung.
Und auch hier gilt: Selbst wenn ein Unternehmen tatsächlich registriert ist, beweist das noch nicht, dass das konkrete Schreiben echt ist. Betrüger können den Namen eines real existierenden Unternehmens kopieren.
Deshalb sollten Verbraucher im Zweifelsfall die offiziellen Kontaktdaten selbst recherchieren und nicht einfach Telefonnummern, Links oder E-Mail-Adressen aus dem verdächtigen Schreiben verwenden.
Drohungen sollen zu vorschnellen Zahlungen verleiten
Viele Fake-Schreiben arbeiten gezielt mit Angst.
Formulierungen über unmittelbar bevorstehende Pfändungen, Gerichtsverfahren oder steigende Kosten sollen den Empfänger dazu bringen, möglichst schnell zu überweisen.
Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich dazu, sich von solchen Drohungen nicht unter Druck setzen zu lassen und die Forderung zunächst zu überprüfen. Nicht jede Inkassoforderung ist berechtigt und nicht jede einschüchternde Formulierung zulässig.
Eine bloße Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens ist außerdem noch kein gerichtlicher Vollstreckungstitel.
Anders sieht es aus, wenn tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klageschrift zugestellt wird. Solche gerichtlichen Dokumente dürfen keinesfalls ignoriert werden, weil daran echte Fristen und rechtliche Konsequenzen hängen können.
Nicht jedes echte Inkassoschreiben bedeutet, dass die verlangte Summe stimmt
Auch bei einem echten Inkassounternehmen sollte nicht automatisch jede geforderte Position bezahlt werden.
Inkassokosten unterliegen gesetzlichen Grenzen. Die Verbraucherzentrale weist beispielsweise darauf hin, dass bestimmte zusätzlich verlangte Kosten unzulässig sein können und Zinsforderungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden müssen.
Für Verbraucher bedeutet das: Es gibt mindestens drei getrennte Fragen zu klären – Ist der Absender echt? Existiert die Hauptforderung tatsächlich? Und sind die zusätzlich verlangten Inkassokosten korrekt?
Für diese Prüfung stellt die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Inkasso-Check bereit. Er soll eine erste Einschätzung ermöglichen, ob überhaupt gezahlt werden muss und ob die Höhe der verlangten Kosten gerechtfertigt erscheint.
Was Betroffene bei einem verdächtigen Schreiben tun sollten
Wer eine verdächtige Inkassoforderung erhält, sollte deshalb weder aus Angst sofort zahlen noch echte gerichtliche Schreiben einfach ignorieren. Die Verbraucherzentrale Brandenburg empfiehlt bei einem als betrügerisch erkannten Schreiben, nicht zu überweisen, keine Einzugsermächtigung zu erteilen und keinen Kontakt zum Fake-Unternehmen aufzunehmen. Bei Betrugsverdacht kommt zudem eine Strafanzeige infrage.
Ist dagegen das Inkassounternehmen echt, aber die Forderung nach eigener Auffassung unberechtigt, ist die Situation eine andere: Dann empfiehlt die Verbraucherzentrale, der Forderung schriftlich zu widersprechen und die Unterlagen aufzubewahren. Dafür steht auch ein Musterbrief zur Verfügung.
Die Schwarzliste ist hilfreich – aber keine vollständige Entwarnung
Der vielleicht wichtigste Punkt bei der aktuellen Warnung: Wer einen Namen nicht auf der Schwarzliste findet, darf daraus nicht schließen, dass das Schreiben automatisch seriös ist.
Betrüger können ihre Firmennamen, Konten, Internetseiten und Identitäten wechseln. Außerdem können sie Daten realer Unternehmen oder Anwälte missbrauchen.
Die Schwarzliste ist deshalb vor allem ein Warninstrument: Tauchen Name oder Kontodaten dort auf, besteht konkreter Anlass, nicht zu zahlen und den Vorgang genauer zu prüfen. Ein fehlender Eintrag ist dagegen kein Echtheitszertifikat.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg aktualisiert ihre Übersicht regelmäßig. Die derzeitige Warnseite trägt den Stand 26. August 2026.