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FMA schlägt Alarm: Warnung vor „Crypto-Börse“ – keine Berechtigung für Wertpapiergeschäfte in Österreich

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) warnt vor Angeboten des Anbieters „Crypto-Börse“. Die am 25. August 2026 veröffentlichte Investorenwarnung macht deutlich: Der genannte Anbieter verfügt nach Angaben der Finanzaufsicht nicht über die notwendige Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapiergeschäfte in Österreich zu erbringen.

Als Internetadresse des Anbieters führt die FMA crypto-boerse.com an. Genannt werden außerdem die E-Mail-Adressen support@crypto-boerse.com, privacy@crypto-boerse.com und dpo@crypto-boerse.com. Als angebliche Unternehmensstandorte werden Wien, Berlin und Zürich angegeben.

FMA: Keine Erlaubnis zur Portfolioverwaltung

Besonders wichtig für Anleger ist die Feststellung der Finanzmarktaufsicht, dass „Crypto-Börse“ keine entsprechende Konzession für die betreffenden Wertpapierdienstleistungen in Österreich besitzt.

Nach der Warnung darf der Anbieter deshalb insbesondere keine Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) anbieten.

Gerade bei Internetangeboten rund um Kryptowährungen, Investments oder vermeintlich professionelle Vermögensverwaltung sollten Verbraucher daher genau darauf achten, ob der Anbieter tatsächlich über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügt. Ein professionell wirkender Internetauftritt, deutschsprachiger Kundendienst oder die Angabe bekannter europäischer Städte als Unternehmensstandorte sind für sich genommen kein Nachweis einer entsprechenden Konzession.

Vorsicht vor Zahlungen und persönlichen Daten

Wer auf ein Angebot von „Crypto-Börse“ aufmerksam geworden ist oder bereits von dem Anbieter kontaktiert wurde, sollte die Warnung der FMA ernst nehmen. Vor einer Investition sollte insbesondere überprüft werden, welches Unternehmen tatsächlich hinter dem Angebot steht und ob eine erforderliche Zulassung vorhanden ist.

Besondere Vorsicht ist angebracht, bevor Geld überwiesen, Kryptowährungen transferiert oder persönliche Dokumente und Zugangsdaten übermittelt werden. Auch bei vermeintlich hohen Renditechancen oder zeitlich begrenzten Angeboten sollten Anleger keine überstürzten Entscheidungen treffen.

Die FMA stützt ihre Veröffentlichung auf § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018.

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